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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
22.08.2013
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
WPK: Treuhänder als Verwahrstelle nach § 80 Abs. 3 KAGB – Hinweise zum Versicherungsschutz

Nach § 80 Abs. 3 des vor kurzem in Kraft getretenen Kapitalanlagegesetzbuchs kann für bestimmte Arten von geschlossenen alternativen Investmentfonds (AIF) die Funktion der hierfür vorgesehenen Verwahrstelle auch von Wirtschaftsprüfern/ vereidigten Buchprüfern und deren Berufsgesellschaften wahrgenommen werden. Die WPK hat unter der Rubrik „Service Center > Versicherung > Treuhänder als Verwahrstelle“ wichtige Hinweise zum Versicherungsschutz dieser Tätigkeit zusammengestellt.
(www.wpk.de)

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