WPK: Treuhänder als Verwahrstelle nach § 80 Abs. 3 KAGB – Hinweise zum Versicherungsschutz
Nach § 80 Abs. 3 des vor kurzem in Kraft getretenen Kapitalanlagegesetzbuchs kann für bestimmte Arten von geschlossenen alternativen Investmentfonds (AIF) die Funktion der hierfür vorgesehenen Verwahrstelle auch von Wirtschaftsprüfern/ vereidigten Buchprüfern und deren Berufsgesellschaften wahrgenommen werden. Die WPK hat unter der Rubrik „Service Center > Versicherung > Treuhänder als Verwahrstelle“ wichtige Hinweise zum Versicherungsschutz dieser Tätigkeit zusammengestellt.
(www.wpk.de)