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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
28.02.2013
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
WPK: Transparenzberichte 2013 – Fristablauf 2.4.2013

Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (§ 319a Abs. 1 S. 1 HGB) durchführen, haben jährlich spätestens drei Monate nach Ende des Kalenderjahres einen Transparenzbericht auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen oder, falls eine elektronische Veröffentlichung nicht möglich ist, bei der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) zu hinterlegen (§ 55c WPO). Die WPK macht darauf aufmerksam, dass diese Frist am 2.4.2013 endet (§ 31 Abs. 3 S. 1 VwVfG). Die Transparenzberichte 2013 müssen dementsprechend mit Ablauf des 2.4.2013 entweder auf der jeweiligen Internetseite veröffentlicht oder, falls eine elektronische Veröffentlichung nicht möglich ist, zur Hinterlegung bei der WPK eingereicht worden sein. Im Falle einer elektronischen Veröffentlichung des Transparenzberichts ist die WPK vom Verpflichteten hierüber zu unterrichten (§ 55c Abs. 2 S. 2 WPO).
(www.wpk.de)

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