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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
11.09.2017
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
WPK: Stellungnahme zur Verordnung zur Änderung der Prüfungsberichtsverordnung

Eine neue Änderungsverordnung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) soll die Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV) an die infolge des Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie überarbeiteten geldwäscherechtlichen Pflichten und an die europäischen Vorgaben der EU-Geldtransferverordnung anpassen.

Die Anpassung an geldwäscherechtliche Vorgaben soll im Wesentlichen durch eine Neufassung des § 27 PrüfbV und der Anl. 5 PrüfbV umgesetzt werden. Neu ist hier insbes., dass Prüfer nach § 27 Abs. 3 S. 2 PrüfbV-E künftig Angaben zu bestimmten Risikofaktoren zu machen haben sollen, die zur Nachvollziehbarkeit und Einschätzung der Risikosituation des geprüften Instituts erforderlich sind. Diese Angaben sollen sich beziehen auf

  • die vom Institut angebotenen Hochrisikoprodukte,
  • den Anteil von Gering- und Hochrisikokunden und auf die Anzahl von politisch exponierten Personen (Vertragspartner, wirtschaftlich Berechtigte),
  • die Anzahl aller bestehenden Zweigstellen und Zweigniederlassungen und sonstigen nachgeordneten Instituten des geprüften Instituts im In- und Ausland sowie in Hochrisikostaaten und auf
  • die Anzahl der für das geprüfte Institut im In- und Ausland tätigen Vermittler und Agenten.

Klargestellt werden soll auch, dass die Anl. 5 PrüfbV-E ungeachtet des § 26 Abs. 1 S. 4 Kreditwesengesetz (KWG) stets bei der BaFin einzureichen ist, also im Fall von Kreditinstituten, die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören oder die durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden, auch ohne gesonderte Aufforderung durch die BaFin.

Ergänzend möchte die BaFin regeln, dass die Berichtszeiträume der Prüfung auf Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften und des Jahresabschlusses nicht mehr als sechs Monate auseinanderfallen dürfen.

Die neuen Vorschriften sollen erstmals auf Berichtszeiträume anzuwenden sein, die am 26. Juni 2017 und danach enden.

Mit kurzer Stellungnahme vom 4.9.2017 gegenüber der BaFin, die unter http://www.wpk.de/uploads/tx_news/WPK-Stellungnahme_04-09-2017_01.pdf abrufbar ist, kritisiert die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) die vorgesehenen umfassenden Berichtspflichten im Rahmen des Prüfungsberichts und regt eine risikoorientierte Ausgestaltung des § 27 Abs. 1 S. 1 PrüfbV-E an.

(Neu auf WPK.de vom 7.9.2017)

 

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