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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
09.09.2015
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
IDW: Stellungnahme zur Novelle des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

Das IDW begrüßt in seiner Stellungnahme, dass der Referentenentwurf des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 28.8.2015 (E-KWKG) einige Auslegungsfragen beim bisherigen Gesetz klarstellt. Positiv beurteilt das IDW auch, dass Aspekte der Prüfungen künftig in einem gesonderten Paragraphen (§ 30 E-KWKG) geregelt werden. Das erhöhe die Übersichtlichkeit und ermögliche, die für alle Prüfungen geltenden Grundsätze einheitlich zu regeln. Hier sei v. a. zu nennen, dass künftig für die Prüfungen nach dem KWKG § 319 Abs. 2 bis 4, § 319b Abs. 1, § 320 Abs.2 und § 323 HGB entsprechend anzuwenden sind. Im bisherigen KWKG sei unklar, ob auch der von einem begünstigten Letztverbraucher an einen Dritten weitergeleitete Strom in den Genuss der reduzierten der KWKG-Umlage (sog. "Gartenzauntheorie") kommt, wenn der Dritte selbst die Voraussetzungen für die Begünstigung nicht erfüllt. Für geschlossene Verteilernetzbetreiber scheine der "Gartenzaun" weggefallen zu sein. Mit Hinweis auf die eindeutige Regelung im EEG 2014 regt das IDW daher eine Klarstellung an, in dem u. a. eine Begriffsbestimmung für den Letztverbraucher in das Gesetz aufgenommen wird. Die Praxis habe gezeigt, dass es regelmäßig nach erfolgter Datenmeldung durch die Netzbetreiber an die Übertragungsnetzbetreiber zu Änderungsbedarf daran kommt, weil Angaben darin falsch oder verspätet eingegangen sind. Um mehrfache, unterjährige Nachmeldungen (in Verbindungen mit entsprechendem Prüfungsaufwand) zu vermeiden, regt das IDW an, die Möglichkeit vorzusehen, Korrekturen für Kalenderjahre vor dem vorangegangenen Kalenderjahr in der nächsten offenen Meldung vornehmen zu dürfen. Dabei sei von den Betroffenen darauf zu achten, dass es zu keinen Doppelerfassungen kommt. Das IDW-Schreiben vom 7.9.2015 an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist auf der IDW-Homepage abrufbar.

(IDW Aktuell vom 8.9.2015)

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