IDW: Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Abschlussprüfungsreformgesetzes
Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) begrüßt in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Abschlussprüfungsreformgesetzes (AReG), dass die Differenzierung der EU-Regeln zwischen Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIE) und anderen Unternehmen (Non-PIE) bei der Umsetzung und Ausführung der EU-Regeln im nationalen Recht beachtet wird. Diese Berücksichtigung der europäischen Wertungsentscheidung gehe auf die Belange der mittelständischen Wirtschaft und deren Abschlussprüfer ein.
Mit Blick auf die Pflicht zur externen Rotation unterstützt es die Ausübung des Mitgliedstaatenwahlrechts zur Verlängerung der Grundrotationsdauer von 10 auf 20/24 Jahre. Allerdings sei unverständlich, dass Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen von dieser Verlängerung der Höchstlaufzeit ausgenommen werden sollen. Auch die Regierungsbegründung erkenne an, dass jede externe Rotation die Gefahr eines erheblichen Verlustes an Informationen über das geprüfte Unternehmen mit sich bringe und sich ein solcher Informationsverlust negativ auf die Prüfungsqualität auswirken könne. Eine Verlängerungsoption sei demnach auch bei diesen Unternehmen angebracht.
Die im Regierungsentwurf geregelte Erlaubnis von Steuerberatungs- und Bewertungsleistungen unter den Voraussetzungen der EU-Verordnung sei sachgerecht. Nicht sachgerecht sei es hingegen, eine Steuerberatungsleistung, die entweder den steuerlichen Gewinn erheblich kürzt oder einen erheblichen Teil des Gewinns ins Ausland verlagert, mit dem Ziel zu verbieten, damit die internationale Steuerverlagerung einzuschränken. Zur Erreichung dieses Zieles müssten vielmehr die nationalen Steuergesetze international harmonisiert und angepasst werden.
Dass der Regierungsentwurf von der im Referentenentwurf vorgeschlagenen Regelung eines einheitlichen Bestätigungsvermerks Abstand nimmt, begrüßt das IDW. Ob und in welcher Form die Anforderungen der EU-Verordnung für Bestätigungsvermerke von PIE auf Non-PIE ausgedehnt werden, kann i. E. zu einem späteren Zeitpunkt beurteilt werden.
Außerdem regt das IDW in seiner Stellungnahme an, für sog. Kurzläufer in einer Übergangsvorschrift zu regeln, dass eine Ausschreibung für das Jahr 2017 die Nutzung der Verlängerungsoption auch dann ermöglicht, wenn die Mandatsdauer dieser Kurzläufer dann bereits 12 oder 13 Jahre beträgt.
Als ganz neue Ergänzung regt das IDW eine Änderung der Wirtschaftsprüferordnung in Anlehnung an die Neuregelung für Rechtsanwälte an: Für Rechtsanwälte ist in § 2 Abs. 3 BORA geregelt, dass im Falle der Inanspruchnahme von Leistungen Dritter dann kein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht vorliegt, wenn dies objektiv einer üblichen, von der Allgemeinheit gebilligten Verhaltensweise im sozialen Leben entspricht, sog. Sozialadäquanz. Das IDW weist darauf hin, dass Wirtschaftsprüfer dasselbe berechtige Schutzinteresse wie Rechtsanwälte haben und insofern eine solche Regelung in der WPO angezeigt sei.
IDW Schreiben vom 22.01.2016 an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Dt. Bundestages (Download)
(IDW Aktuell vom 25.1.2016)