R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
19.08.2020
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
IDW: Stellungnahme zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes

Neben den im Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerrecht durch die Rechtsprechung des EuGH und des BFH erforderlich gewordenen Anpassungen enthält das JStG-E 2020 umfangreiche Änderungen zur Umsatzsteuer. Zu der vorgesehenen Ausweitung des § 13b Abs. 2 UStG um "sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation" regt das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) an, die von der Verlagerung der Steuerschuld erfassten Leistungen auf das besonders betrugsanfällige Voice-over-Internet-Protocol-Verfahren (VoIP) zu beschränken. Zumindest sollten solche Bereiche ausgenommen werden, die bspw. aufgrund bestehender Nachweismöglichkeiten der Durchführung der Umsätze (etwa bei Fax, Telegrafie und Fernschreiben wegen der Nachweisführung über die Sendeberichte) weniger betrugsanfällig sind. 

Zu der Änderung in § 14 Abs. 4 S. 4 UStG-E sollte klargestellt werden, dass die Rechnungsberichtigung ein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO und § 233a Abs. 2a AO darstellt, solange der Besitz der Rechnung als materiell-rechtliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug durch Gesetz und Rechtsprechung  angesehen wird. Sonst könnte eine Rückwirkung der Rechnungsberichtigung in bereits festsetzungsverjährte Zeiträume damit zu einem dauerhaften Verlust des Vorsteuerabzugs bei dem Leistungsempfänger führen. Außerdem sollte angesichts der Rechtsprechung des 11. Senats des BFH klargestellt werden, dass der Rechnungsberichtigung ein Rechnungsstorno und die Ausstellung einer neuen Rechnung gleichsteht.

Darüber hinaus fordert das IDW, weitere Regelungen zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie in das JStG 2020 aufzunehmen:

  • Aussetzen der erbschaftsteuerlichen Behaltens- und Lohnsummenregelungen im Zusammenhang mit der Übertragung von Betriebsvermögen für 2020 und 2021 oder Absehen von der Erhebung der durch die Nichteinhaltung dieser Regelungen entstehenden Steuern (§ 13a Abs. 3 und 6 ErbStG),
  • Aussetzen der Regelungen des schädlichen Beteiligungserwerbs und des Untergangs des Verlustrücktrags in § 8c Abs. 1 KStG.

(IDW Aktuell vom 19.8.2020)

stats