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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
15.10.2019
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
IDW : Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des deutschen Rechts an die sog. ESEF-Verordnung

Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) übt grundlegende Kritik an dem gemeinsamen Entwurf des Bundesjustiz- und des Bundesfinanzministeriums für ein „Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte“. Eine Umsetzung des Entwurfs in der vorgelegten Fassung würde in grundlegende handels- und gesellschaftsrechtliche Pflichten eingreifen und sowohl für die betroffenen Unternehmen und deren Organe selbst als auch für die jeweiligen Abschlussprüfer eine Vielzahl offener Fragen hervorrufen.

Nach der sog. EU-Transparenzrichtlinie seien bestimmte Unternehmen – nämlich solche, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt innerhalb der EU zugelassen sind (Emittenten) – verpflichtet, ihre Jahresfinanzberichte beginnend mit dem Jahr 2020 unter Beachtung eines einheitlichen europäischen elektronischen Formats (ESEF; european single electronic format) zu erstellen. Einzelheiten des Formats regele ein delegierter EU-Rechtsakt, die sog. ESEF-Verordnung. Der am 20.9.2019 von BMJV und BMF den Verbänden zur Konsultation zugeleitete Gesetzesentwurf greife diese Verordnung auf und unterbreite einen Vorschlag, wie das geltende deutsche (insb. Handels- und Wertpapierhandels-)Recht an die Vorgaben der Verordnung angepasst werden soll.

Der Gesetzesentwurf sehe zum einen vor, dass die Vorgaben an das Format der Jahresfinanzberichte von Emittenten im HGB verankert werden. Dabei sollten diese Formatvorgaben bereits im Zuge der Aufstellung der handelsrechtlichen Jahres- und Konzernabschlüsse der Unternehmen erfüllt werden. Prof. Dr. Klaus-Peter Naumann, Sprecher des Vorstands des IDW, kritisiert: „Eine Verortung der Formatvorgaben innerhalb der HGB-Regelungen zur Aufstellung der Bestandteile der Jahres- und Konzernabschlüsse wäre systematisch verfehlt, denn der hier in Rede stehende Regelungsgegenstand ist dem Kapitalmarktrecht zuzuordnen und sollte als solcher daher im Wertpapierhandelsrecht verankert werden.“ Auch der vorgesehene Ansatz, die Formatierung als Teil des Aufstellungs- und nicht des Offenlegungsprozesses der Jahresfinanzberichte zu definieren, würde – unnötigerweise – eine Vielzahl von Fragen aufwerfen, weil tradierte und bewährte Prozesse der Aufstellung, Prüfung und Feststellung bzw. Billigung von Abschlüssen verändert werden müssten und damit auch die Verlässlichkeit und Zeitnähe der Kapitalmarktkommunikation beeinträchtigt werden könnte. 

Daher solle eine abschließende Regelung der ESEF-Formatvorgaben systematisch korrekt im WpHG erfolgen und der Abschlussprüfer auch dort verpflichtet werden, im Rahmen des sich der Aufstellung und Feststellung bzw. Billigung des Abschlusses anschließenden Prozesses der Veröffentlichung des Jahresfinanzberichts ein gesondertes Urteil zur Ordnungsmäßigkeit der ESEF-Formatierung abzugeben.

(PM IDW vom 15.10.2019)

 

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