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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
17.09.2019
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
DRSC: Stellungnahme zu vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 17

Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) hat am 16.9.2019 seine finale Stellungnahme zum IASB-Entwurf ED/2019/4 (Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 17) an den IASB und wortgleich an die EFRAG übermittelt.

In diesem Schreiben begrüßt es die außerordentlichen Bemühungen des IASB und unterstützt deshalb die Änderungsvorschläge sehr.  Es ist ebenfalls einverstanden mit der Prämisse des IASB, dass etwaige IFRS 17-Änderungen die laufende Implementierung nicht nenneswert behindern dürfen. Obgleich jegliche Verzögerungen für Anwender mit erheblichen Zusatzkosten verbunden wären, hält es die Verschiebung der Erstanwendung um ein Jahr für sachgerecht. Eine Verschiebung darüber hinaus wäre aus Sicht der Stakeholder des DRSC allerdings bedenklich.

In Bezug auf die vorgeschlagenen Änderungen hält es folgende für nachbesserungswürdig:

  • die Vorschläge in Bezug auf Rückversicherungsverträge, die zwar in die richtige Richtung gehen, jedoch den Kreis der von der Änderung profitierenden Vertragsarten zu sehr und unnötig einengen (s. die Antwort des DRSC zu Q4, Anhang A der Stellungnahme),
  • die Anwendungsvoraussetzungen für die Nutzung der modifiziert retrospektiven Übergangsmethode, bei denen der Wortlaut nachgeschärft werden könnte (vgl. Antwort zu Q8), sowie
  • die Vorschläge für geringfügige Änderungen, bei denen wir teils Klarstellungs- oder Verbesserungsbedarf erkennen (vgl. Antwort zu Q9).

Mit Blick auf die Themen, für welche der IASB keine Änderungen vorschlägt, stimmt es den IASB-Entscheidungen und den Beweggründen grundlegend zu. Allerdings ist in Bezug auf die Themen „Jahreskohorten“ (BC164 ff.), Unternehmenszusammenschlüsse (BC204 ff.), Zwischenberichte (BC214 ff.) sowie Vergleichszahlen zum Übergangszeitpunkt (BC117 ff.) die IASB-Begründung zwar nachvollziehbar, berücksichtigt nach Auffassung des DRSC das Kosten-Nutzen-Verhältnis aber nicht angemessen. Daher regt es eine erneute Erörterung dieser Themen an (vgl. die Ausführungen des DRSC in Anhang B der Stellungnahme).

(www.drsc.de)

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