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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
15.11.2016
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
EFRAG: Stellungnahme zu ED/2016/1

-tb- Am 28.6.2016 hatte der International Accounting Standards Board (IASB) Vorschläge für  kleinere Anpassungen an IFRS 3 „Unternehmenszusammenschlüsse“ und IFRS 11 „Gemeinsame Vereinbarungen“ veröffentlicht, die zur Klarstellung dienen sollen (http://www.ifrs.org/Alerts/ProjectUpdate/Pages/International-Accounting-Standards-Board-proposes-narrow-scope-amendments-to-IFRS-3-and-IFRS-11.aspx). ED/2016/1 schlägt zum einen Anwendungshinweise vor, die bei der Unterscheidung zwischen einem „Geschäftsbetrieb“ und einer „Gruppe von Vermögenswerten“ helfen sollen. Zum anderen soll klargestellt werden, wie im Falle eines Erlangens der Kontrollmehrheit die Bilanzierung von bereits zuvor gehaltenen Anteilen erfolgen muss. Nun veröffentlichte die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) ihre offizielle Stellungnahme zu ED/2016/1 (http://www.efrag.org/News/Project-255/EFRAGs-Final-Comment-Letter-on-the-IASBs-Exposure-Draft-ED20161-Definition-of-a-Business-and-Accounting-for-Previously-Held-Interests). Darin begrüßt sie die Anstrengungen des IASB grundsätzlich, weist aber auch auf verschiedene Schwierigkeiten und Bedenken hin. Die gesamte Stellungnahme stellt die EFRAG auf ihrer Internetsite zur Verfügung (http://www.efrag.org/Assets/Download?assetUrl=%2Fsites%2Fwebpublishing%2FSiteAssets%2FComment%2520letter%2520on%2520IASB%2520ED-2016-01.pdf).

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