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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
06.04.2018
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
WPK: Schwerpunkte der Abschlussdurchsicht 2018

Die Abschlussdurchsicht des Jahres 2018 der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) wird von der Überprüfung der durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) neu eingeführten oder geänderten Regelungen zum Bestätigungsvermerk und zur Rechnungslegung geprägt sein. Aufgrund dessen ergeben sich folgende geplante Schwerpunkte:

1. Bestätigungsvermerke

Zusätzliche Erklärung, ob bei der Aufstellung des Lageberichts oder Konzernlageberichts die gesetzlichen Vorschriften beachtet worden sind (§ 322 Abs. 6 S. 1 HGB).

2. Allgemeine Rechnungslegungsanforderungen

– Angaben zu Firma, Sitz, Registergericht und Handelsregisternummer des Bilanzierenden sowie zur Tatsache einer Liquidation oder Abwicklung (§§ 264 Abs. 1a, 297 Abs. 1a HGB),

– bei Haftungsverhältnissen jeweils gesonderte Angaben zu gewährten Pfandrechten oder sonstigen Sicherheiten (§ 268 Abs. 7 Nr. 2 HGB) sowie zu Verpflichtungen betreffend die Altersversorgung und gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen (§ 268 Abs. 7 Nr. 3 HGB) im Anhang,

– Erläuterungen in der Reihenfolge der einzelnen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung im Anhang (§ 284 Abs. 1 S. 1 HGB) oder im Konzernanhang (§ 313 Abs. 1 S. 1 HGB).

3. Gewinn- und Verlustrechnung

– Wegfall des Ausweises von außerordentlichen Aufwendungen und Erträgen (§ 275 Abs. 2 und 3 HGB) und Herstellung der Vergleichbarkeit (§ 265 Abs. 2 S. 3 HGB)

– Neudefinition der Umsatzerlöse in § 277 Abs. 1 HGB und Herstellung der Vergleichbarkeit (Art. 75 Abs. 2 S. 3 EGHGB)

4. Verbindlichkeitenspiegel

Vermerke zum Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten (§ 268 Abs. 5 S. 1 HGB)

5. Anlagenspiegel (§§ 284 Abs. 3, 313 Abs. 4 HGB)

6. Einzelangaben des Anhangs

a.            Sonstige finanzielle Verpflichtungen (§§ 285 Nr. 3a, 314 Abs. 1 Nr. 2a HGB),

b.            Geschäfts- oder Firmenwerte (§§ 285 Nr. 13, 314 Abs. 1 Nr. 20 HGB),

c.            Genussscheine (§§ 285 Nr. 15a, 314 Abs. 1 Nr. 7b HGB),

d.            Latente Steuersalden (§§ 285 Nr. 30, 314 Abs. 1 Nr. 22 HGB)

e.            Außergewöhnliche Aufwands- und Ertragsposten (§§ 285 Nr. 31, 314 Abs. 1 Nr. 23 HGB),

f.             Periodenfremde Erträge und Aufwendungen (§§ 285 Nr. 32, 314 Abs. 1 Nr. 24 HGB),

g.            Vorgänge nach Schluss des Geschäftsjahres (§§ 289 Nr. 33, 314 Abs. 1 Nr. 25 HGB),

h.            Gewinnverwendungsvorschlag und -beschluss (§§ 285 Nr. 34, 314 Abs. 1 Nr. 26 HGB).

(Neu auf WPK.de vom 29.3.2018)

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