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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
23.01.2020
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
BReG: Regierungsentwurf zur Umsetzung der elektronischen Finanzberichterstattung nach ESEF

Am 22.1.2020 hat die Bundesregierung (BReG) den von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Bundesminister der Finanzen vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Umsetzung der Änderungen aus der EU-Richtlinie 2013/50/EU (Transparenzrichtlinie-Änderungs-RL) im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte beschlossen (Link zum Regierungsentwurf).

Der Regierungsentwurf enthält Vorschläge zur Umsetzung von Artikel 4 Abs. 7 der Transparenzrichtlinie, wonach Jahresfinanzberichte mit Wirkung zum 1. Januar 2020 in einem einheitlichen europäischen elektronischen Format (European Single Electronic Format, ESEF) erstellt werden müssen. Technische Regulierungsstandards zur Spezifizierung dieses elektronischen Berichtsformats enthalten die Delegierten Verordnungen (EU) 2019/815 und (EU) 2019/2100 (ESEF-VO).

Der Regierungsentwurf weicht von den Vorschlägen im Referentenentwurf vom 23. September 2019 teilweise erheblich ab und greift verschiedene Kritikpunkte der diesbezüglichen Stellungnahmen auf. Demnach werden die handelsrechtlichen Offenlegungsvorgaben für kapitalmarktorientierte Unternehmen neu gefasst sowie deren Qualitätssicherung erstmalig geregelt. Die Vorgaben zur (schriftlichen) Aufstellung der Elemente des Jahresfinanzberichts bleiben jedoch weitestgehend unberührt.

Wesentlicher Inhalt des Regierungsentwurfs sind demnach weiterhin vorgeschlagene Änderungen im Handelsbilanzrecht für kapitalmarktorientierte Unternehmen:

  • Offenlegung der Jahres- und Konzernabschlüsse sowie der Lage- und Konzernlageberichte gemäß § 328 HGB im Format der ESEF-VO, inkl. taxonomischer Auszeichnung der IFRS-Konzernabschlüsse,
  • Vorlage der vorgenannten Unterlagen im Offenlegungsformat an den Abschlussprüfer,
  • Prüfung des vorgelegten Offenlegungsformats und gesonderte Berücksichtigung im Bestätigungsvermerk,
  • Klarstellung bzw. Ausweitung des Gegenstands der Bilanzkontrolle gemäß § 342b HGB in Bezug auf das Offenlegungsformat.

Ferner soll den Jahres- und Konzernabschlüssen sowie den Lage- und Konzernlageberichten der betroffenen Unternehmen eine schriftliche Entsprechenserklärung der gesetzlichen Vertreter (zum ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bild) beigefügt werden. Diese würde dann ebenfalls Bestandteil der Offenlegung nach ESEF werden.

Im Gesellschaftsrecht ergeben sich anders als noch im Referentenentwurf keine Änderungsvorschläge für die Informationserfordernisse an die Gesellschafter im Vorfeld von Versammlungen zur Entgegennahme oder Feststellung/Billigung des Jahres-/Konzernabschlusses oder zur Beschlussfassung über andere Maßnahmen. Hier sind demnach weiterhin die papiergebundenen Fassungen maßgeblich.

Das Wertpapierhandelsrecht bliebe nach den Vorschlägen grundsätzlich unverändert, da die ESEF-VO für die Erstellung von Jahresfinanzberichten (vorbehaltlich der Befreiungsvorschrift in § 114 Abs. 1 WpHG) und ihrer Bestandteile unmittelbare Wirkung entfaltet.

Das Gesetzgebungsvorhaben ist äußert zeitkritisch, denn die neuen Formatvorgaben sollen erstmals auf Abschlüsse anzuwenden sein, die für das nach dem 31. Dezember 2019 beginnende Geschäftsjahr aufgestellt werden. Der Gesetzentwurf ist deshalb als besonders eilbedürftig i. S. v. Art. 76 Abs. 2 S. 4 des Grundgesetzes erklärt.

(www.drsc.de)

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