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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
18.01.2010
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
PCAOB: Regelungen zum „Periodic Reporting“ am 31.12.2009 in Kraft getreten

Die Regelungen zum „Periodic Reporting“ sind am 31.12.2009 in Kraft getreten. Sie gehen zurück auf den Sarbanes-Oxley Act, der neben der Erstregistrierung eine periodische und anlassabhängige Berichterstattung der beim PCAOB registrierten Prüfungsgesellschaften für die Zeit nach der Erstregistrierung fordert. Die periodische Berichterstattung nach Form 2 (Annual Reports) hat erstmals bis zum 30.6.2010 zu erfolgen und betrifft den Zeitraum vom 1.4.2009 bis 31.3.2010.

Für die anlassbezogene Berichterstattung gemäß Form 3 (Special Reports) gilt, dass bei Eintreten bestimmter vom PCAOB definierter Umstände am oder nach dem 31.12.2009 diese dem PCAOB innerhalb von 30 Tagen mitgeteilt werden müssen. Sofern der relevante Umstand vor dem 31.12.2009, aber nach der Erstregistrierung der Prüferpraxis beim PCAOB eingetreten ist, muss dieser innerhalb von 30 Tagen nach dem 31.12.2009 mitgeteilt werden. Die ggf. erforderliche anlassbezogene Berichterstattung kann somit erstmals bis zum 1.2.2010 zu erfüllen sein (der 30.1.2010 ist ein Samstag).

Mit Blick auf Form 4 (Succession to a Predecessor’s Status), die Fälle betrifft, in denen eine Prüfungsgesellschaft den Registrierungsstatus einer „Vorgängergesellschaft“ übernehmen möchte, gilt, dass der Antrag spätestens bis zum 14.1.2010 einzureichen ist, wenn die Verschmelzung oder andere Strukturmaßnahme bis zum 31.12.2009 erfolgt ist. Dies gilt auch für den Fall, dass die WPG dem PCAOB bereits in der Vergangenheit informell die Absicht der Übernahme der PCAOB-Registrierung mitgeteilt hatte.

Das PCAOB hat bereits am 24.11.2009 die von ihm entwickelten Musterformulare für die anlassbezogene Berichterstattung gemäß Form 3 sowie für die Übernahme des Registrierungsstatus einer „Vorgängergesellschaft“ gemäß Form 4 veröffentlicht. Das Formular für die periodische Berichterstattung (Form 2) wird das PCAOB erst nach dem 31.3.2010 veröffentlichen. Form 2, 3 und 4 sind auf elektronischem Weg über das PCAOB einzureichen. Form 2 und 3 können als Webformulare oder im XML-Format eingereicht werden. Form 4 steht dagegen nur als Webformular zur Verfügung. Die Anlagen müssen im pdf-, gif- oder jpeg-Format erstellt sein.

Die Regelungen zum Periodic Reporting sowie die Formulare (Form 3 und 4) sind auf der Internetseite des PCAOB www.pcaob.org abrufbar. Weitere Informationen zur periodischen Berichterstattung im WPK Magazin 4/2009, 40f.; 3/ 2009, 27; 4/2008, 30 und 3/2008, 28. (www.wpk.de)

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