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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
02.11.2016
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
WPK: Qualitätskontrolle - Anzeigepflicht bei wesentlichen Änderungen der Prüfungstätigkeit – Erstmalige Prüfung eines § 319a HGB-Unternehmens

 

Berufsangehörige und Berufsgesellschaften, die als gesetzlicher Abschlussprüfer am Qualitätskontrollverfahren teilnehmen, haben der Wirtschaftsprüferkammer (WPK)wesentliche Änderungen von Art und Umfang ihrer Prüfungstätigkeit mitzuteilen (§ 57a Abs. 1 Satz 4 WPO, § 7 Abs. 3 Satzung für Qualitätskontrolle). Die erstmalige Aufnahme sowie die Beendigung von Prüfungen von Unternehmen i. S. v. § 319a Abs. 1 S. 1 HGB ist immer wesentlich.

Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die zum gesetzlichen Abschlussprüfer von Banken und Versicherungen bestellt waren, die am 17.6.2016 kraft Gesetzes zu Unternehmen von öffentlichem Interesse wurden (CRR-Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen i. S. d. Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 91/674/EWG), wurden mit diesem Stichtag Abschlussprüfer eines Unternehmens von öffentlichem Interesse i. S. v. § 319a HGB. In diesen Fällen besteht die vorgenannte Anzeigepflicht.

(Neu auf WPK.de vom 27.10.2016)

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