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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
18.11.2019
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
DPR: Prüfungsschwerpunkte 2020

Die ersten drei Prüfungsschwerpunkte stellen die von den nationalen Enforcern gemeinsam mit der European Securities and Markets Authority (ESMA) identifizierten „European Common Enforcement Priorities“ dar (s. dazu bereits BB 2019, 2665, weitere Informationen dazu unter https://www.esma.europa.eu/). Die nationalen Schwerpunkte der Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) finden Sie unter Punkt 4 und 5.

  1. Ausgewählte Aspekte der Anwendung von IFRS 16 Leasingverhältnisse

  2. „Follow up“ von ausgewählten Aspekten der Anwendung von

    • IFRS 9 Finanzinstrumente (nur bei Kreditinstituten)

    • IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden (bei Nicht-Finanzinstituten)

  3. Ausgewählte Aspekte der Anwendung von IAS 12 Ertragsteuern (inkl. Anwendung von IFRIC 23 Unsicherheit bezüglich der ertragsteuerlichen Behandlung)

  4. Wertminderungstest beim Geschäfts- oder Firmenwert sowie bei immateriellen Vermögenswerten mit unbestimmter Nutzungsdauer, insbesondere Marken – IAS 36

    • Bestimmung der sachgerechten Ebene des Wertminderungstests (Segmentgrenzen IAS 36.80 (b), zahlungsmittelgenerierende Einheit (ZGE) statt einzelnem Vermögenswert IAS 36.22; IAS 36.66)

    • Ermittlung des Nutzungswerts mit Hilfe plausibler Annahmen und unter Berücksichtigung des speziellen Risikos des Vermögenswerts bzw. der ZGE (IAS 36.30 ff.; IAS 36.A17 (a))

    • Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts abzüglich der Kosten der Veräußerung aus der Perspektive eines unabhängigen Marktteilnehmers (IFRS 13.22) und unter Beachtung der Fair-Value-Hierarchie (IFRS 13.72 ff.); ggf. Erfordernis einer Kalibrierung der Inputparameter anhand des Transaktionspreises beim erstmaligen Ansatz (IFRS 13.64)

    • Auswirkungen von IFRS 16 auf den Wertminderungstest beim Geschäfts- oder Firmenwert

  5. Konzernlagebericht

    • Darstellung der Auswirkungen von IFRS 16 auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage(§ 315 Abs. 1 S. 1 HGB)

    • Darstellung und Berechnung von bedeutsamsten Leistungsindikatoren unter Berücksichtigung der Erstanwendung von IFRS 16, insbesondere Bereinigung von Effekten bei alternativen Leistungskennziffern, Anfertigung einer Überleitungsrechnung zur Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung (§ 315 Abs. 1 S. 2 und 3 HGB)

(PM DPR vom 18.11.2019)

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