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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
06.08.2018
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
WPK: Prüfung kommunaler Jahresabschlüsse und Gesamtabschlüsse in Sachsen-Anhalt – Rechnungsprüfungsämter können jetzt Wirtschaftsprüfer hinzuziehen

Das Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) sah bereits bisher vor, dass die Kommunen bis zum Schluss jedes Haushaltsjahres jeweils einen Jahresabschluss aufzustellen haben. Dieser ist nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung aufzustellen. Der Jahresabschluss bildet zusammen mit weiteren Jahresabschlüssen aus dem Bereich der Kommune den Gesamtabschluss. Die Prüfung von Jahresabschluss und Gesamtabschluss ist Aufgabe der Rechnungsprüfungsämter. Während bei der Prüfung von Eigenbetrieben und Anstalten des öffentlichen Rechts das Rechnungsprüfungsamt sich bereits bisher eines Wirtschaftsprüfers bedienen konnte (§ 142 Abs. 2 KVG LSA), gab es keine entsprechende Regelung für die Prüfung von Jahresabschluss und Gesamtabschluss. Am 28.2.2018 hat die Landesregierung von Sachsen-Anhalt einen Gesetzentwurf zur Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes vorgelegt. Darin war eine Änderung der oben genannten Rechtslage noch nicht enthalten. Durch den Einsatz der WPK ist es dann im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens gelungen, doch noch eine Regelung einzufügen, die es dem Rechnungsprüfungsamt künftig ausdrücklich ermöglicht, einen Wirtschaftsprüfer hinzuzuziehen (§ 141 Abs. 4 KVG LSA [neu]). Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das Gesetz am 20.6.2018 beschlossen.

(Neu auf WPK.de vom 6.7.2018)

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