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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
03.08.2018
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
WPK: Praxishinweis zur Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung (§§ 50, 50a WPO)

Mit dem „Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen“ hat der Gesetzgeber den bis 8.11.2017 geltenden § 50 durch die §§ 50, 50a WPO ersetzt. Diese regeln nunmehr umfassend die Einbindung Dritter in die Berufsausübung unter dem Gesichtspunkt der beruflichen Verschwiegenheit. Um den Umgang mit den neuen Normen zu erleichtern, hat die Wirtschaftsprüferkammer (WPK )hierzu einen Praxishinweis erarbeitet. Vorstandsmitglied WP/RA Dr. Hans-Friedrich Gelhausen erläutert die neuen Vorschriften und gibt Auslegungs- und Anwendungshinweise zu den daran anknüpfenden neuen gesetzlichen Anforderungen, die WP/vBP zu beachten haben. Der Text ist abrufbar unter www.wpk.de in der Rubrik „Mitglieder > Praxishinweise > Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung (§§ 50, 50a WPO)“.

(Neu auf WPK.de vom 26.7.2018)

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