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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
31.10.2019
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
IDW: Positionspapier zu Nichtprüfungsleistungen des Abschlussprüfers aktualisiert

Die seit Juni 2016 geltende EU-Abschlussprüfungsverordnung (EU-APrVO) hat zahlreiche Auslegungs- und Zweifelsfragen im Hinblick auf die Regelungen zur Erbringung von Nichtprüfungsleistungen durch den Abschlussprüfer hervorgebracht. Das IDW Positionspapier zu Nichtprüfungsleistungen des Abschlussprüfers greift diese Fragen auf und gibt Anwendungshinweise für Aufsichtsräte bzw. Prüfungsausschüsse und Abschlussprüfer.

Praktische Erfahrungen mit den Regeln der EU APrVO sowie auch aktuelle Verlautbarungen der APAS haben Anlass zur Überarbeitung des Positionspapiers gegeben. Die vom Hauptfachausschuss (HFA) des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) am 21.10.2019 verabschiedete 5. Auflage beinhaltet u.a. folgende wesentliche Änderungen gegenüber der vierten Auflage (Stand: 5.11.2018):

  • Die Ausführungen zu Rechtsfolgen von Einzelverstößen gegen das Verbot der Erbringung bestimmter Nichtprüfungsleistungen gem. Art. 5 Abs. 1 EU-APrVO (Blacklist) wurden erweitert und präzisiert, insbesondere im Hinblick auf vor Testaterteilung erkannte unbeabsichtigte Einzelverstöße (vgl. Abschn. 2.4.3.).
  • Die Abgrenzung zwischen Abschlussprüfungsleistungen und (erforderlichen und nicht erforderlichen) Nichtprüfungsleistungen i.S.d. EU APrVO wurde im Hinblick auf die fortgeschrittene Meinungsbildung aktualisiert (u. a. APAS Verlautbarung Nr. 4  in der überarbeiteten Fassung sowie Fragen und Antworten zu Verlautbarung Nr. 4 ü.F. ) (vgl. Abschnitte 4.31. bis 4.3.3.).
  • Erstmals erörtert wird die Fragestellung, ob gegenüber "Großmutterunternehmen" erbrachte Leistungen in die Ermittlung des Fee Cap gemäß Art. 4 Abs. 2 EU-APrVO einzubeziehen sind (Abschnitt 4.3.4.).
  • Es wurden zudem die Ausführungen zur Berechnung des Fee Cap im Hinblick auf den Zeitpunkt, zu dem die Honorare für die erbrachten Nichtprüfungsleistungen und Abschlussprüfungsleistungen in die Cap-Berechnung einzubeziehen sind, aktualisiert (vgl. Abschnitt 4.3.11.).

Alle neuen bzw. wesentlich geänderten Abschnitte sind mit den Zusätzen "neu" bzw. "aktualisiert" gekennzeichnet.

Weitere IDW-Positionspapiere finden Sie hier.

(IDW Aktuell vom 31.10.2019)

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