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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
03.03.2011
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
DStV: Ordnungsmäßigkeit der Buchführung trotz fehlenden Kontierungsvermerks

In Zeiten zunehmender Digitalisierung ergeben
sich in der Praxis immer häufiger Fragen, wie die
Ordnungsmäßigkeit der Buchführung sichergestellt
werden kann. Grundsätzlich müssen alle Geschäftsvorfälle
retrograd undprogressiv nachprüfbar
sein. Die progressive Prüfung beginnt beim
Beleg, geht über die Grundaufzeichnungen zu den
Konten und schließlich zur Bilanz/Gewinn- und
Verlustrechnung bzw. zur Steueranmeldung/Steuererklärung.
Die retrograde Prüfung verläuft umgekehrt.
Hinsichtlich der Kontierung fordert das
BMF in seinen Grundsätzen ordnungsmäßiger DV
– gestützter Buchführungssysteme (GoBS) vom
7.11.1995 (IV A 8 – S 0316 – 52/95, BStBl. 1995 I,
738), dass Angaben zur Kontierung auf dem Beleg
zu erfolgenhaben. Ein solchesVorgehenist jedoch
stets mit Mehraufwand verbunden. Eine gesetzliche
Regelung gibt es hierzu nicht.
Eine Argumentationshilfe für die Steuerpflichtigen
z. B. bei Betriebsprüfungen, bezüglich dieser
Problematik, lieferte das LG Münster in der Randziffer
33 seines Urteils vom 24.9.2009 (12 O 471/
07). Hierin befand das Gericht, dass die Kontierung auf dem Beleg für die Ordnungsmäßigkeit
der Buchführung nicht zwingend sei. Es sei gemäß
§ 239 Abs. 4 HGB auch möglich, dass die
Bücher sowie die sonstigen erforderlichen Aufzeichnungen
auch aus einer geordneten Ablage
von Belegen bestehen oder auf Datenträgern geführt
werden können, soweit diese Form der
Buchführung einschließlich des dabei angewandten
Verfahrens den Grundsätzen ordnungsgemäßer
Buchführung entsprechen.
(www.dstv.de)

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