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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
22.02.2008
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
OLG München: Ordnungsgeld bei Nichteinreichung des Jahresabschlusses bis einschließlich 2005

 

Mit Beschluss vom 18.2.2008 - 31 Wx 087/07 - hat das OLG München entschieden: Die Verhängung von Ordnungsgeld durch das Registergericht wegen Nichteinreichens von Jahresabschlüssen für vor dem 1.6.2006 begonnene Geschäftsjahre ist auch nach dem 1.1.2007 weiterhin möglich und geboten.
 

In der Begründung heißt es: Die Aufhebung von § 335a HGB, wonach bei nicht fristgerechter Offenlegung des Jahresabschlusses ein Ordnungsgeld gemäß § 140a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) zu verhängen war, durch Art. 1 Nr. 28a und Art. 4 Nr. 4 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) stehe der Anwendung dieser Vorschriften auf Altfälle bis einschließlich 2005 nicht entgegen. Das ergebe sich aus der Übergangsvorschrift in Art. 61 Abs. 5 EGHGB. Dort sei ausdrücklich geregelt, dass § 335a HGB (und darüber auch § 140a FGG) in der bis zum Inkrafttreten des EHUG geltenden Fassung auf Jahres- und Konzernabschlüsse für vor dem 1.1.2006 begonnene Geschäftsjahre weiterhin anzuwenden sei.

Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, durch die Verhängung des Ordnungsgeldes sei er gegenüber Konkurrenten benachteiligt, die im benachbarten LG-Bezirk wegen der bisher abweichenden Rechtsprechung des dortigen LG keinen Sanktionen ausgesetzt seien, könne dies nicht dazu führen, dass der Senat entgegen seiner Überzeugung unrichtig entscheide. Im übrigen habe der Senat seit dem 1.1.2007 bereits in mehreren unveröffentlichten Beschlüssen, denen Fälle aus unterschiedlichen bayerischen LG-Bezirken zugrunde lagen, so entschieden. Abweichende obergerichtliche Rechtsprechung, die eine Divergenzvorlage an den BGH ermöglichen und gebieten könne, sei dem Senat nicht bekannt.

Volltext des Beschlusses: //BB-Online BBL2008-489-1

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