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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
23.05.2013
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
DStV: Neuregelung der steuerlichen Herstellungskosten belastet Unternehmen mit jährlich 1,5 Mrd. Euro

Die geplante Einbeziehung von allgemeinen Verwaltungskosten und weiteren Aufwendungen in die steuerlichen Herstellungskosten könnte – so der DStV – die Unternehmen teuer zu stehen kommen. Eine Schätzung des Statistischen Bundesamts (StBA) habe ergeben, dass die beabsichtigte Neuregelung eine Belastung für die Unternehmen in Höhe von jährlich 1,5 Mrd. Euro verursache. Der DStV hat bereits mehrfach die Pläne der Bundesregierung zur Erweiterung des steuerlichen Herstellungskostenbegriffs kritisiert, da das Auseinanderfallen von Steuer- und Handelsbilanz v. a. für Unternehmen zu einem enormen Bürokratie- und Mehraufwand führe. Während noch im Jahre 2009 mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) durch die Abschaffung nicht mehr zeitgemäßer Wahlrechte eine Entlastung für kleine und mittlere Unternehmen erreicht worden sei, so lasse die jüngste Maßnahme zur Anhebung der steuerlichen Untergrenze der Herstellungskosten die Entbürokratisierungsbemühungen des BilMoG komplett ins Leere laufen. Trotz dieser Belastungen für die Unternehmen führe die Abschaffung des steuerlichen Aktivierungswahlrechts nicht einmal zu staatlichen Mehreinnahmen. Auch lasse sich die Änderung nicht – wie im Bericht der Bundesregierung angeführt – durch die Rechtsprechung des BFH begründen. Mittlerweile scheine die Finanzverwaltung zumindest ins Zweifeln gekommen zu sein. Zwar sei die Neuregelung bereits im März dieses Jahres im Bundessteuerblatt veröffentlicht worden. Gleichzeitig habe das BMF jedoch ein Nichtanwendungsschreiben gegen die „eigene“ Regelung herausgegeben. Dieses „bewahre“ die Unternehmen im Moment vor der zwingenden Anwendung der Vorschrift. Die im aktuellen Jahresbericht der Bundesregierung zum Bürokratieabbau veröffentlichte Schätzung des StBA unterstreiche die unbedingte Forderung des DStV, an einem Gleichlauf von Handels- und Steuerbilanz festzuhalten. Ideal würde es sein, dem Vorschlag des Finanzausschusses des Bundesrats zu folgen und die bisherige praxisbewährte Regelung gesetzlich zu verankern.
(www.dstv.de)

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