DStV: Neuer europäischer Rechtsrahmen für Abschlussprüfer veröffentlicht – DStV begleitet Umsetzung
Der neue europäische Rechtsrahmen, bestehend aus einer Richtlinie über die Abschlussprüfung sowie einer Verordnung über die Besonderheiten bei Abschlussprüfungen von Unternehmen von öffentlichem Interesse, wurde am 27.5.2014 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Besonders im Bereich der Abschlussprüfungen nach § 319a HGB – so der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) – werden sich weitreichende Änderungen in der Berufsausübung ergeben, aber auch die Prüfung nicht kapitalmarktorientierter Unternehmen werde von Änderungen nicht verschont bleiben:
Maßnahmen zur Stärkung der Unabhängigkeit von Prüfern von Unternehmen von öffentlichem Interesse
Im Bereich der Abschlussprüfungen von Unternehmen von öffentlichem Interesse, zu denen nach neuer Definition neben kapitalmarktorientierten Unternehmen auch Banken und Versicherungen zählen, seien Maßnahmen getroffen worden, die die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers stärken sollen. So sei die gleichzeitige Erbringung von Abschlussprüfung und Beratungsleistungen an diese Unternehmen nur noch sehr stark eingeschränkt möglich. Die in der Verordnung enthaltene Liste verbotener Tätigkeiten umfasse neben der juristischen Beratung auch die Lohnabrechnung und Steuerberatung. Weiterhin solle der verpflichtende Wechsel des Prüfers spätestens nach einem Zeitraum von zehn Jahren für mehr Unabhängigkeit sorgen.
Berufsaufsicht durch vom Berufsstand unabhängige Stelle
Grundsätzlich sehe die Verordnung die Berufsaufsicht durch eine berufstandsunabhängige Stelle vor. Nach der heutigen Organisation wäre dies in Deutschland die Abschlussprüferaufsichtskommission (APAK). Es bestünden aber auch Delegationsmöglichkeiten für Aufgaben, die nicht die § 319a-Prüfungen sind. Somit könne, bei weitreichender Nutzung dieser Möglichkeiten, die Berufsaufsicht im Bereich der § 319-Prüfungen weiterhin durch die Wirtschaftsprüferkammer organisiert werden. Lediglich die Letztverantwortung über diesen Bereich müsse der APAK zugestanden werden.
Chancen für kleinere Praxen und mittelgroße Kanzleien
Im Bereich der gesetzlichen Abschlussprüfung außerhalb der Unternehmen von öffentlichem Interesse bleibe die gleichzeitige Beratung des Mandanten weiterhin möglich. Dies sei von entscheidender Bedeutung, da gerade mittelständische Mandanten eine ganzheitliche Dienstleistung erwarteten. Der Wirtschaftsprüfer könne mit breitem betriebswirtschaftlichem und steuerlichem Wissen punkten. Weiterhin verlange die Richtlinie eine Regelung, nach der das Prüfungsteam nicht aus anderen bei diesem Mandanten erbrachten Leistungen bezahlt werden dürfe. Damit werde die Praxis, die Abschlussprüfung mit niedrigen Preisen als Türöffner für lukrative Beratungsaufträge zu benutzen, schwieriger.
Spielräume im Umsetzungsprozess erfordern Einsatz für den Berufsstand
Die weit reichenden Mitgliedstaatenwahlrechte und Freiheiten der Staaten in der Organisation von Berufsausübung und -aufsicht bergen nach Ansicht des DStV die Gefahr, dass die Interessen der kleinen Praxen und mittelgroßen Kanzleien nicht in ausreichendem Maße im Umsetzungsprozess Eingang finden. Der DStV bringe sich daher schon jetzt aktiv im Dialog mit dem Bundeswirtschaftsministerium in die Neugestaltung des nationalen Rechtsrahmens ein.
Verpflichtende Anwendung der internationalen Prüfungsstandards ISA
Bedeutend für den Prüfungsalltag werde die vorgesehene verpflichtende Anwendung der internationalen Prüfungsstandards ISA. Die Richtlinie sehe vor, dass nationale Prüfungsstandards nur noch angewendet werden dürften, wenn kein ISA in diesem Bereich von der Europäischen Kommission zugelassen worden sei. Diese Tatsache stärke die Notwendigkeit internationaler Arbeit. Der DStV setzt sich zusammen mit der European Federation of Accountants and Auditors for SMEs (EFAA) für KMP-freundliche Regelungen gegenüber dem Standardsetzer IFAC ein.
(www.dstv.de)
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