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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
03.02.2011
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
DIHK: Nachbesserung bei Ausgestaltung der Bankenabgabe erforderlich

Nach dem Restrukturierungsgesetz müssen alle Kreditinstitute über eine Bankenabgabe für Krisenzeiten „sparen“. Ziel ist es, im Fall der Fälle systemrelevante Banken zu stützen, ohne den Steuerzahler zu belasten. Die Beteiligung des Finanzsektors an den Kosten der Krise, so der DIHK, sei folgerichtig. Der geplante „Sparstrumpf für Banken“ bringe jedoch Folgen mit sich, die letztlich auch die Kredit nehmenden Unternehmen spüren könnten. Daher seien Nachbesserungen bei der Ausgestaltung der Bankenabgabe erforderlich.

Kosten müssen kalkulierbar sein

Die Belastungen durch die Abgabe müssten für die Institute abschätzbar und tragbar sein, damit diese den Unternehmen weiterhin als solide Finanzierungspartner zur Seite stehen könnten. Die Bankenabgabe werde zwar für das Geschäftsjahr gedeckelt. Der Staat könne aber später Nachforderungen stellen, wenn die Banken aufgrund eines schlechteren Jahresergebnisses mit ihrem Beitrag in einem Jahr mal unterhalb der Deckelung blieben. Dies führe zu großer Unsicherheit über zukünftige Belastungen. Hier bestehe Konkretisierungsbedarf. Für die mögliche Nacherhebung müssten die Banken Rückstellungen bilden. Damit werde die Thesaurierung von Gewinnen potenziell eingeschränkt und in Folge auch der Spielraum für die Kreditvergabe an Unternehmen. Denn außerdem kämen noch weitere Maßnahmen auf die Banken zu – bspw. beim Anlegerschutz oder die Pflicht zur Aufstellung von Notfallplänen. Die unter Basel III vorgesehene Eigenkapitalstärkung der Banken werde damit in jedem Fall erschwert.

Doppelbelastungen vermeiden

Das geplante Berechnungsmodell zur Bankenabgabe führe zu Doppelbelastungen, u. a.:
– wenn ausländische Niederlassungen sowohl in Deutschland mittels Berücksichtigung im Jahresabschluss als auch im Ausland zur Bankenabgabe veranlagt würden.
– bei Treuhandkrediten. Sie seien bereits beim Kredit gebenden Institut in der Bemessungsgrundlage berücksichtigt und würden nochmals beim durchleitenden Institut veranlagt.
– bei Konzernstrukturen. Nach dem vorliegenden Verordnungsentwurf könne es zu Doppelbelastungen kommen, wenn im Rahmen der Konzernfinanzierung Verbindlichkeiten der Banktochter gegenüber der Bankmutter entstünden.

Europäische Abstimmung erforderlich

Eine internationale Abstimmung der Bankenabgabe – insbes. vor dem Hintergrund der konkreten Diskussion auf europäischer Ebene – sei dringend geboten, auch, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Zudem entstünde ein zusätzlicher Bürokratieaufwand für die Institute, wenn eine Anpassung des deutschen Gesetzes an die noch zu beschließenden europäischen Regelungen erfolgen müsse.

Fördergeschäft nicht beeinträchtigen

Förderkredite würden im Regelfall nicht direkt an Unternehmen vergeben, sondern über die Hausbank durchgeleitet. Sie seien besonders wichtig für die Finanzierung von Existenzgründungen und kleinere Unternehmen. Zukünftig könnte sich die Durchleitung jedoch erschweren, wenn weiterhin Teile des Fördergeschäfts von der Bankenabgabe belastet blieben. Bürgschaftsbanken und Förderkredite sollten deshalb von der Bankenabgabe ausgeklammert werden.

Vorbeugen ist besser als retten

Es sei richtig, dass Notfallpläne für den Umgang mit insolventen Banken entwickelt würden – insbesondere für grenzüberschreitend tätige Institute, um so weltweite Domino-Effekte zu vermeiden. Insgesamt sollte aber solchen Regulierungen Vorrang gegeben werden, die Finanzinstitute stärken und in die Lage versetzen, auch finanzkrisenbedingte Verluste selbst zu tragen und zukünftige Fehlentwicklungen im Vorhinein zu vermeiden. Dabei dürften die Kreditinstitute nicht überfordert werden. Andernfalls drohe eine Einschränkung der Kreditvergabe an Unternehmen mit wachstumshemmender Wirkung.
(www.dihk.de)

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