LG Bonn: Liquidationsgeschäftsjahr maßgeblich für die Offenlegung (Entscheidungsreport)
LG Bonn, Beschluss vom 20.11.2009 - 39 T 1252/09, und Beschluss vom 11.11.2009 - 11 T 216/09
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LEITSÄTZE
1. Die öffentlich-rechtliche Pflicht, laufende Jahresabschlüsse i. S. v. §§ 242 ff. HGB zu erstellen und diese nach § 325 HGB offen zu legen, trifft auch die in Liquidation befindliche GmbH & Co. KG.
2. Das für den Jahresabschluss innerhalb der Liquidation maßgebliche Geschäftsjahr bestimmt sich auch bei der GmbH & Co. KG mangels abweichender Beschlussfassung nicht nach dem Kalenderjahr, sondern nach dem mit dem Tag der Auflösung beginnenden Jahreszeitraum.
3. Die Offenlegungspflicht aus § 325 HGB bezieht sich, soweit ein Liquidationszeitraum betroffen ist, auf das jeweilige Liquidationsgeschäftsjahr.
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Lesen Sie hierzu den Entscheidungsreport von Dr. Florian Kleinmanns, RA, Fides Treuhandgesellschaft KG, Bremen.
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