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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
09.12.2010
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
BFH: Kein Abzugsverbot für Teilwertabschreibungen bei Auslandsbeteiligungen im Veranlagungszeitraum 2001 BFH

Mit Urteil vom 22.4.2009 – I R 57/06 – hat der BFH wie folgt entschieden: Das Abzugsverbot für Teilwertabschreibungen bei Auslandsbeteiligungen (§ 8b Abs. 3 KStG 1999 i. d. F. des UntStFG) ist im Veranlagungszeitraum 2001 nicht anwendbar (Anschluss an EuGH-Urteil vom 22.1.2009 C-377/07 „STEKO Industriemontage GmbH“, Slg. 2009, I-299, EWS 2009, 96).

In der BFH-Pressemitteilung vom 15.8.2007 zum Beschluss vom 4.4.2007 – I R 57/06, BB 2007, 2044, hieß es dazu: Hält eine Kapitalgesellschaft Anteile an einer anderen Kapitalgesellschaft, sind gemäß § 8b Abs. 2 und 3 KStG zum einen Gewinne aus der Veräußerung dieser Anteile von der Besteuerung freigestellt, zum anderen aber auch jegliche die Substanz betreffende Gewinnminderungen nicht abziehbar. Diese Regelung wurde im Zuge der Systemumstellung auf das sog. Halbeinkünfteverfahren in den Jahren 2001/2002 eingeführt und erfasst anders als die Vorgängerregelung unterschiedslos Auslands- und Inlandsbeteiligungen. Jedoch trat der neugefasste § 8b KStG für Auslandsbeteiligungen regelmäßig früher in Kraft. Dies betraf auch das Abzugsverbot, wodurch sich im Übergangszeitraum im Vergleich zu Inlandsbeteiligungen eine ungünstigere Besteuerung ergeben konnte.

Vor diesem Hintergrund hat der I. Senat des BFH mit Beschluss vom 4.4.2007 – I R 57/06 – den EuGH zur Vorabentscheidung angerufen. Konkret geht es um Teilwertabschreibungen auf ausländische Aktien zum 31.12.2001, bei denen es sich sämtlich um sog. Streubesitz von jeweils unter 10 % der Anteile handelte. Die Teilwertabschreibungen waren bei der Einkommensermittlung nicht abziehbar. Nach Ansicht des BFH könnte dies gegen die gemeinschaftsrechtlich garantierte Kapitalverkehrsfreiheit verstoßen.

Das durch Beschluss des Senats in BFHE 217, 541, BStBl. II 2007, 945 gemäß § 121 S. 1 i. V. m. § FGO ausgesetzte Revisionsverfahren ist mit dem Urteil vom 22.4.2009 entschieden worden. Der Aussetzungsgrund ist entfallen, nachdem der EuGH durch Urteil in Slg. 2009, I- 299 über die ihm vom Senat durch den Beschluss in BFHE 217, 541, BStBl. II 2007, 945 nach Art. 234 Abs. 3 des Vertrages von Nizza zur Änderung des Vertrages über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte (EG) zur Vorabentscheidung vorgelegte Rechtsfrage entschieden hat.

Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2010-3137-1 unter www.betriebs-berater.de

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