IDW: Jahresrechnung der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung
Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) betont in einem Schreiben an das Bundesministerium für Gesundheit (BMG), dass auch für diese Jahresrechnung die uneingeschränkte Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten entsprechend § 249 Abs. 1 S. 1 HGB vorgeschrieben werden soll. Bei der Prüfung der Jahresrechnung hält es das IDW für unabdingbar, in das SGB IV Regelungen aufzunehmen, die den §§ 17 ff. HGB entsprechen. Näheres im IDWSchreiben an das BMG vom 22.7.2013, das auf der IDW-Homepage abrufbar ist. (www.idw.de)