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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
28.10.2015
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
Bundesamt für Justiz: Jahresabschluss bis Ende 2015 offenlegen - Ordnungsgeldverfahren vermeiden!

 

Bis zum Jahresende müssen etwa 1,1 Mio. Unternehmen ihren Jahresabschluss offengelegt haben. Grundsätzlich ist der Jahresabschluss in elektronischer Form beim Bundesanzeiger einzureichen.

Bestimmte Unternehmen, insbes. Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften ohne eine natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter (z.B. GmbH & Co. KG), sind verpflichtet, regelmäßig ihre Jahresabschlüsse offenzulegen. Grundlage für die Offenlegungspflicht sind EU-rechtliche Vorgaben. Darüber hinaus sind nach den Vorgaben des Gesetzes über Vermögensanlagen (VermAnlG) nunmehr auch Emittenten von Vermögensanlagen unabhängig von ihrer Rechtsform (also z.B. auch Einzelkaufleute) offenlegungspflichtig. Die Jahresabschlussunterlagen für ein am 31.12.2014 endendes Bilanzgeschäftsjahr müssen bis spätestens Ende 2015 elektronisch beim Bundesanzeiger eingereicht werden.

Während über 90 % der mehr als 1,1 Mio. betroffenen Unternehmen ihrer gesetzlichen Pflicht ordnungsgemäß nachkommen, gab es beim Jahresabschluss 2013 immerhin noch ca. 190 000 Unternehmen, die nicht oder erst verspätet offengelegt haben. Diese Zahlen nannte der Präsident des Bundesamts für Justiz, Heinz-Josef Friehe. Gegen die säumigen Unternehmen muss das Bundesamt für Justiz Ordnungsgeldverfahren einleiten.

Nicht selten handelt es sich hier um Unternehmen, die schon in früheren Jahren mit der Offenlegung in Verzug waren. Woran es liegt, dass viele Unternehmen wiederholt die Fristen überschreiten, kann das Bundesamt für Justiz häufig nur vermuten: Meistens dürfte es darauf beruhen, dass die betroffenen Unternehmen die gesetzlichen Fristen zur Aufstellung und auch zur Offenlegung des Jahresabschlusses nicht fest genug "im Blick" haben.

Solche Nachlässigkeit kann teuer werden. Das Ordnungsgeld beträgt grundsätzlich mindestens 2 500 Euro; wenn der Jahresabschluss trotz Festsetzung eines Ordnungsgeldes weiter nicht offen gelegt wird und deshalb Ordnungsgelder wiederholt verhängt werden müssen, kommen rasch auch größere Summen zusammen. Nachdrücklich weist Friehe daher auf das bevorstehende Jahresende hin, mit dem bei den meisten Unternehmen auch das Geschäftsjahr endet und somit der Jahresabschluss des Vorjahres spätestens offenzulegen ist.

Unternehmen, die sich schon heute in einem Ordnungsgeldverfahren befinden, sollten möglichst umgehend die Offenlegung nachholen oder jedenfalls den Kontakt zum Bundesamt für Justiz suchen. Die gesetzlichen Fristen können zwar nicht verlängert werden. Doch je eher eine Offenlegung nachgeholt wird, desto besser lassen sich die Belastungen zumindest begrenzen. Verhängte Ordnungsgelder muss das Bundesamt für Justiz erforderlichenfalls auch zwangsweise durchsetzen. Gerade in den Fällen, in denen wiederholt und für mehrere Geschäftsjahre nicht offengelegt wird, können entsprechende Maßnahmen nicht nur gegen das Unternehmen, sondern auch gegen den oder die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft persönlich gerichtet werden. Die Betroffenen haften dann auch mit ihrem Privatvermögen dafür, dass die Offenlegung des Jahresabschlusses erfolgt.

Kleinstunternehmen haben es seit einer Reform im Jahr 2012 besonders einfach, ihren Pflichten zu genügen: Sie brauchen nur ihre Bilanz einzureichen und nutzen auch zunehmend die Möglichkeit, diese lediglich zu hinterlegen. Begünstigt sind solche Unternehmen, die zumindest zwei der drei folgenden Schwellenwerte nicht überschreiten: 350 000 Euro Bilanzsumme, 700 000 Euro Umsatzerlöse, 10 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer. Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite des Bundesanzeigers (www.bundesanzeiger.de).

Weitere Informationen zum Ordnungsgeldverfahren sind auf der Internetseite des Bundesamts für Justiz unter www.bundesjustizamt.de veröffentlicht.

(PM Bundesamt der Justiz vom 28.10.2015)

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