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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
10.08.2012
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
WPK: Information gem. § 16 Abs. 6 GwG über gleichwertige Drittstaaten i. S. d. Geldwäschegesetzes

Nach § 16 Abs. 6 S. 1 GwG hat die WPK die Aufgabe, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer nach Information des BMF über diejenigen Staaten zu informieren, die von ihr als gleichwertige Drittstaaten i. S. v. § 1 Abs. 6a GwG anerkannt werden. Informationen dazu stehen unter www.wpk.de zur Verfügung.

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