WPK: Information gem. § 16 Abs. 6 GwG über gleichwertige Drittstaaten i. S. d. Geldwäschegesetzes
Nach § 16 Abs. 6 S. 1 GwG hat die WPK die Aufgabe, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer nach Information des BMF über diejenigen Staaten zu informieren, die von ihr als gleichwertige Drittstaaten i. S. v. § 1 Abs. 6a GwG anerkannt werden. Informationen dazu stehen unter www.wpk.de zur Verfügung.