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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
24.10.2017
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
IDW: IDW EPS 270 n. F. "Beurteilung der Fortführung der Unternehmenstätigkeit"

Der Abschlussprüfer hat bei der Abschlussprüfung zu beurteilen, ob die von den gesetzlichen Vertretern vorgenommene Einschätzung der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit angemessen ist. Außerdem beurteilt er, ob nach seinem Ermessen eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die einzeln oder insgesamt bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Damit könnte das Unternehmen möglicherweise nicht in der Lage sein, im gewöhnlichen Geschäftsverlauf seine Vermögenswerte zu realisieren sowie seine Schulden zu begleichen. Wesentliche Unsicherheiten entsprechen dem Begriff der bestandsgefährdenden Risiken nach § 322 Abs. 2 S. 3 HGB.

IDW EPS 270 n. F. legt erstmals dar, dass über eine wesentliche Unsicherheit eine Angabepflicht in sämtlichen HGB-Abschlüssen besteht. In der Regel erfolgen diese Angaben im Anhang. Wird kein Anhang aufgestellt, können diese Ausführungen bspw. unter der Bilanz erfolgen. Falls der Abschlussprüfer zu der Schlussfolgerung kommt, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, hat er festzustellen, ob die entsprechenden Angaben im Anhang und - sofern einschlägig - im Lagebericht gemacht wurden. Der Abschlussprüfer hat in diesem Fall einen Hinweis über die wesentliche Unsicherheit in einen gesonderten Abschnitt des Bestätigungsvermerks aufzunehmen. IDW EPS 270 n. F. enthält Formulierungsbeispiele für diesen Hinweis.

Der Hauptfachausschuss (HFA) des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW)  hat den Entwurf einer Neufassung des IDW-Prüfungsstandards "Die Beurteilung der Fortführung der Unternehmenstätigkeit im Rahmen der Abschlussprüfung (IDW EPS 270 n.F.)" am 19.10.2017 verabschiedet. Es besteht die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 28.2.2018.

Der Entwurf wird in der IDW Life 11/2017 veröffentlicht werden. Ein Download steht unter www.idw.de in der Rubrik IDW Verlautbarungen, Entwürfe.

(IDW Aktuell vom 23.10.2017)

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