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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
27.12.2017
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
KfQK: Hinweis zur Aufrechterhaltung der Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle – Tätigkeit im Bereich der gesetzlichen Abschlussprüfung

Seit der Änderung der WPO durch das APAReG am 17.6.2016 gelten auch neue Anforderungen zur Aufrechterhaltung der Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle. Prüfer für Qualitätskontrolle sollen als solche nur registriert bleiben, wenn sie während ihrer Registrierung in der gesetzlichen Abschlussprüfungen tätig sind (§ 1 SaQK). Sind sie es nicht, ist die Registrierung zu widerrufen. Wer bereits vor dem 16.6.2016 als Prüfer für Qualitätskontrolle registriert war, hat bis zum 16.6.2019 nachzuweisen, dass er die neue Voraussetzung erfüllt. Ein neuer Hinweis der Kommission für Qualitätskontrolle (KfQK) beschreibt die Anforderungen zur Aufrechterhaltung der Registrierung und soll die Prüfer für Qualitätskontrolle unterstützen. Als ergänzende Hilfe steht ein Muster zum Ausfüllen zur Verfügung. Bei Fragen helfen Ass. jur. Rafael Rekowski, Tel.: 030/726161-317 oder Ass. jur. Susann Hampel, Tel.: 030/726161-318.

(Neu auf WPK.de vom 6.12.2017)

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