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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
27.07.2020
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
IDW: Formulierungsbeispiele bei Anwendung der von der EU noch nicht übernommenen Änderung des IFRS 16

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat am 28.5.2020 eine Änderung des IFRS 16 "Leasingverhältnisse" veröffentlicht, um Leasingnehmern eine praktische Erleichterung bei der Bilanzierung von Mietzugeständnissen im Zusammenhang mit COVID-19 zu gewähren (COVID-19 Related Rent Concessions - Amendment to IFRS 16). Die Erleichterungen sind für Berichtsperioden anzuwenden, die am oder nach dem 1.6.2020 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig.

Für Unternehmen, die nach den IFRS, wie sie in der EU zur Anwendung kommen, bilanzieren, ist zusätzlich noch die Übernahme in EU-Recht (sog. Indossierung) relevant. Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat am 2.6.2020 eine Übernahmeempfehlung für die Änderung des IFRS 16 ausgesprochen und das Accounting Regulatory Committee (ARC) am 2.7.2020 im schriftlichen Verfahren für die Übernahme gestimmt. Die endgültige Übernahme in EU-Recht steht zur Zeit jedoch noch aus und dürfte nach aktuellem Kenntnisstand für das Gros der Abschlüsse zum 30.6.2020 nicht mehr rechtzeitig erfolgen. Nach derzeitigem Stand wird sie nicht vor Mitte September 2020 erwartet.

Für den Fall, dass EU-IFRS-Anwender die Änderung des IFRS 16 zur Bilanzierung von Mietzugeständnissen im Zusammenhang mit COVID-19 bereits für den Stichtag 30.6.2020 im Konzern(zwischen)abschluss und im Konzern(zwischen)lagebericht berücksichtigen, liegt ein Verstoß gegen die maßgebenden Rechnungslegungsgrundsätze, konkret IFRS 16 in der von der EU übernommenen Fassung, vor. Dies gilt auch dann, wenn die Anwendung der Änderung des IFRS 16 im Konzern(zwischen)abschluss zutreffend beschrieben wird.

Bei Durchführung einer Abschlussprüfung hat der Abschlussprüfer zu beurteilen, ob aufgrund dieses Verstoßes Konsequenzen für die Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum Konzernlagebericht im Bestätigungsvermerk in Übereinstimmung mit IDW PS 405 zu ziehen sind. IDW-Mitglieder finden nach dem Einloggen auf der IDW-Website ein Beispiel

für die Formulierung des Bestätigungsvermerks mit eingeschränkten Prüfungsurteilen zum Konzernabschluss und zum Konzernlagebericht, wenn der Abschlussprüfer nach Erlangung ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise zu dem Schluss gelangt ist, dass Einwendungen gegen den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht zum 30.6.2020 aufgrund der Anwendung der von der EU noch nicht übernommenen Änderung des IFRS 16 bestehen, die wesentlich, aber nicht umfassend sind. In diesem Fall hat der Abschlussprüfer in den Abschnitt mit der Beschreibung der Grundlage für die Prüfungsurteile aufzunehmen: a) eine Beschreibung der falschen Darstellungen im Konzernabschluss und Konzernlagebericht und b) eine Quantifizierung der Auswirkungen der falschen Darstellungen auf den Konzernabschluss und Konzernlagebericht, um die Tragweite der Modifizierung zu verdeutlichen. Wenn eine Quantifizierung der Auswirkungen praktisch nicht durchführbar ist, hat der Abschlussprüfer dies in diesem Abschnitt darzulegen (vgl. IDW PS 405, Tz. 9 a), 10, 11, 12 und 41).

Gelangt der Abschlussprüfer dagegen nach Erlangung ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise zu dem Schluss, dass die Einwendungen gegen den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht zum 30.6.2020 aufgrund der Anwendung der von der EU noch nicht übernommenen Änderung des IFRS 16 nicht nur wesentlich, sondern auch umfassend sind, hat er versagte Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum Konzernlagebericht abzugeben und die o.g. Inhalte in den Abschnitt mit der Beschreibung der Grundlage für die Prüfungsurteile aufzunehmen (vgl. IDW PS 405, Tz. 9 a), 12 und 41).

Auch bei der Durchführung einer prüferischen Durchsicht eines Zwischenkonzernabschlusses und Zwischenkonzernlageberichts zum 30.6.2020 hat der Prüfer zu beurteilen, ob sich Konsequenzen für die jeweiligen Schlussfolgerungen in der Review-Bescheinigung ergeben. Für die Formulierung dieser Schlussfolgerungen können die obigen Überlegungen zur Formulierung der Einschränkung der Prüfungsurteile im Bestätigungsvermerk herangezogen werden. IDW-Mitglieder finden nach dem Einloggen auf der IDW-Website ein Formulierungsbeispiel für eine Bescheinigung

über die prüferische Durchsicht eines (verkürzten) Konzernzwischenabschlusses nach den IFRS für Zwischenberichterstattung, wie sie in der EU anzuwenden sind, und Konzernzwischenlageberichts mit Einwendungen aufgrund der Anwendung der von der EU noch nicht übernommenen Änderung des IFRS 16.

(IDW Aktuell vom 23.7.2020)

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