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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
29.07.2011
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
VÖB: Forderung von Nachbesserungen bei Basel III-Umsetzung in Europa

Zu den von EU-Binnenmarktkommissar Michel Barnier vorgestellten Entwürfen zur Umsetzung des überarbeiteten Baseler Rahmenwerks (Basel III) erklärt Hauptgeschäftsführer Karl-Heinz Boos: „Für den europäischen Bankenmarkt ist es unverantwortlich, dass die EU bei der Umsetzung von Basel III nun den Vorreiter spielt, ohne dass es aus den USA und anderen internationalen Finanzplätzen auch nur Anzeichen einer entsprechenden Umsetzung gibt. Ich sehe es außerdem äußerst kritisch, dass zentrale Vorgaben des Baseler Ausschusses erstmalig nicht mit einer EU-Richtlinie, sondern im Wege einer in den Mitgliedstaaten unmittelbar geltenden Verordnung umgesetzt werden sollen. Damit werden notwendige Mitwirkungs- und Ausgestaltungsrechte der nationalen Parlamente dauerhaft ausgehebelt, zum Nachteil des Standortes Deutschland."
Nach Auffassung des VÖB führen einheitliche Regelungen wegen der in den Mitgliedstaaten unterschiedlichen Bank- und Marktstrukturen nicht zu einheitlichen Wettbewerbsbedingungen. Die aus Kundensicht wünschenswerte Pluralität auf dem Bankenmarkt werde durch die Vorhaben der EU-Kommission nachhaltig in Frage gestellt. Bei den weiteren Beratungen im Europäischen Parlament und Rat müsse zudem eine angemessene Kompromisslösung für die in Basel III und CRD II unterschiedlichen Bestandsschutz- und Übergangsregelungen für Kernkapitalinstrumente gefunden werden. Aus Gründen des Vertrauensschutzes sollten nach Auffassung des VÖB die unter die CRD II-Bestandsschutzregelung fallenden Instrumente bis Ende 2022 in voller Höhe angerechnet werden können.
Für seine Mitgliedsinstitute spricht sich der VÖB auch gegen dieweitgehenden Befugnisse der EUKommission bei der Definition der hoch liquiden Aktiva im Rahmen der kurzfristigen Liquiditätskennziffer „Liquidity Coverage Ratio (LCR)“ aus. Wegen der außerordentlichen Bedeutung, die der Definition der hoch liquiden Aktiva zukommt, sollte diese von Rat und Europäischem Parlament im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens verabschiedet werden. Aus Sicht des VÖB droht mit der geplanten maximalen Verschuldungsquote (Leverage Ratio) eine Benachteiligung von risikoarmem Geschäft, wie dem Staats- und Kommunalfinanzierungs- oderdemFördergeschäft. In Abweichung zu Basel III will die EU-Kommission zudem eine neue Risikokategorie „Risk of excessive Leverage“ einführen. Der VÖB sieht hierdurch die europäische Bankenlandschaft benachteiligt.
Positiv dagegen bewertet der Spitzenverband der öffentlichen Banken, dass die Eigenkapitaldefinition imGegensatz zu Basel III unabhängig von der Rechtsform der Kreditinstitute ausgestaltet werdensoll.
 www.voeb.de)

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