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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
21.03.2011
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
VÖB: Forderung nach Verzicht auf Nacherhebungspflicht bei der Ban-kenabgabe

 Der Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB) fordert den Verzicht auf die im Kabinettsentwurf der Restrukturierungsfonds-Verordnung vorgesehene Nacherhebungspflicht.
Der VÖB sieht die Gefahr, dass die Nacherhebungspflicht die weitere Stabilisierung der Banken behindert und deren künftige Ertrags- und Liquiditätsplanung erheblich einschränkt. Der Verband sieht sowohl nach deutschem Handelsrecht (HGB) als auch den internationalen Bilanzierungsvorschriften (IFRS) eine Verpflichtung der Banken, über die Nacherhebungsbeträge eine Rückstellung zu bilden. Dies würde den Banken die Gewinnthesaurierung für die nach Basel III erforderliche Eigenkapitalstärkung erheblich erschweren. Außerdem würde es die Ausschüttungsfähigkeit der Banken an ihre Eigentümer nachhaltig beeinträchtigen. Deutsche Banken würden hierdurch auch im internationalen Wettbewerb spürbar benachteiligt. Diesen unerwünschten Wirkungen der Nacherhebungspflicht könne der Gesetzgeber nur durch einen vollständigen Verzicht auf diese Maßnahme wirkungsvoll begegnen.
„Wir begrüßen die Pressemeldungen zufolge geäußerte Kritik an der Nacherhebungspflicht aus Bayern und aus Hessen", sagte VÖB-Sprecher Dr. Stephan Rabe in Berlin. Der Verband geht davon aus, dass auch andere Bundesländer den vollständigen Verzicht auf eine Nacherhebungspflicht fordern werden.
Der Deutsche Bundestag wird die Restrukturierungsfonds-Verordnung voraussichtlich am 8.4.2011 beschließen. Der Bundesrat muss der Verordnung dann Ende Mai 2011 noch zustimmen.
Die im Kabinettsentwurf einer Restrukturierungsfonds-Verordnung der Bundesregierung vorgesehene Nacherhebung von Beiträgen zum Restrukturierungsfonds bezieht sich auf den Differenzbetrag zwischen dem Mindestbeitrag bzw. der Zumutbarkeitsgrenze und dem errechneten Jahresbeitrag einer Bank. Zur Nacherhebung sollen sowohl die Differenz zwischen dem Mindestbeitrag von 5 % des Jahresbeitrags zum errechneten Jahresbeitrag, als auch ein in einem Beitragsjahr über die Zumutbarkeitsgrenze von 15 % des Jahresüberschusses hinausgehender Betrag kommen. Dabei darf die Summe des aktuellen Jahresbeitrags und der aus den Vorjahren stammenden Nacherhebungsbeiträge die Zumutbarkeitsgrenze von 15 % nicht übersteigen.
(www.voeb.de)

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