R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
07.10.2011
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
EU-Kommission: Forderung der Änderung diskriminierender Steuervorschriften für stille Reserven

Die Europäische (EU-)Kommission hat Deutschland förmlich aufgefordert, seine Steuervorschriften für stille Reserven dahingehend zu ändern, dass bestimmte grenzüberschreitende Transaktionen nicht länger benachteiligt sind.

Nach deutschem Recht ist eine „Übertragung" stiller Reserven auf Reinvestitionen nur dann

möglich, wenn die neu angeschafften Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte

in Deutschland gehören. In der Praxis bedeutet dies, dass ein Steuerpflichtiger, der Wirtschaftsgüter seines Anlagevermögens veräußern möchte, um sich in einem anderen EU-Mitgliedstaat, in Island, Liechtenstein oder Norwegen niederzulassen oder dort seine wirtschaftlichen Aktivitäten auszubauen, eindeutig benachteiligt ist. Diese Ungleichbehandlung ist deshalb geeignet, ihn von grenzüberschreitenden Investitionen abzuhalten.

Diese diskriminierende steuerliche Behandlung ist mit den EU-Vorschriften nicht vereinbar. Die

Kommission ist insbes. der Auffassung, dass die territoriale Beschränkung gegen die grundlegenden Regeln des Binnenmarktes, namentlich gegen die Niederlassungsfreiheit gem. Art. 49 und 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU und Art. 31 und 34 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, verstößt.

Nach Auffassung der Kommission lassen sich die derzeit geltenden deutschen Vorschriften nicht

rechtfertigen. Die Aufforderung der Kommission, die deutschen Vorschriften zu ändern, ist der

zweite Schritt des EU-Vertragsverletzungsverfahrens.

Wenn Deutschland der Kommission nicht binnen zweier Monate die Maßnahmen mitteilt,

mit denen die Verletzung des EU-Rechts abgestellt wird, kann die Kommission Deutschland

beim EuGH verklagen.

(PM EU-Kommission vom 29.9.2011)

stats