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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
25.05.2011
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
BVerfG: Erfolglose Verfassungsbeschwerden von ehemaligen T-Online-Aktionären gegen die ge-richtlich festgesetzte Zuzahlung nach Verschmelzung auf die Deutsche Telekom AG

 

Das BVerfG hat mit Beschluss vom 26.4.2011 - 1 BvR 2658/10 - entschieden: Ein Minderheitsaktionär, der seine mitgliedschaftliche Stellung verliert oder hierin durch eine Strukturmaßnahme in relevantem Maße eingeschränkt wird, muss wirtschaftlich voll entschädigt werden. Die Entschädigung hat den „wahren" Wert des Anteilseigentums widerzuspiegeln. Das GG gibt keine bestimmte Methode zur Unternehmensbewertung vor. Es ist verfassungsrechtlich zulässig, die Unternehmenswerte der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger, die im vorliegenden Fall in bedeutenden Aktienindizes notiert waren, anhand von Börsenwerten zu schätzen. Des Weiteren lässt sich weder dem GG noch der Rechtsprechung des BVerfG entnehmen, dass die Fachgerichte zur Bestimmung des Unternehmenswertes stets sämtliche denkbaren Methoden heranzuziehen und bei der Bestimmung des Umtauschverhältnisses die den Anteilsinhabern des übertragenden Rechtsträgers günstigste zugrunde zu legen haben. Daher ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn sich ein Fachgericht mit sorgfältiger und ausführlicher Begründung für eine Bewertung der Unternehmen beider Rechtsträger anhand des Börsenwerts entscheidet, ohne sich dabei den Blick dafür zu verstellen, dass die Frage nach der vorzuziehenden Methode grundsätzlich von den jeweiligen Umständen des Falles abhängt. Ein solches Vorgehen ist nach Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden, zumal es den zu anderen Strukturmaßnahmen entwickelten Grundsatz, der Börsenwert bilde regelmäßig die Untergrenze einer zu gewährenden Abfindung, nicht in Frage stellt.

Die ausführliche Pressemitteilung und den Beschluss finden Sie unter http://www.bverfg.de/pressemitteilungen/bvg11-036.html
(PM BVerfG vom 24.5.2011)

→ Der Beschluss wird in BB 23 von Bungert kommentiert werden.

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