DSR: Entwurf eines geänderten Deutschen Rechnungslegungs Standards zur Berichterstattung über die Vergütung der Organmitglieder (E-DRS 25)
Der Deutsche Standardisierungsrat (DSR) hat am 30.7.2010 den Entwurf eines geänderten Deutschen Rechnungslegungsstandard zur Berichterstattung über die Vergütung der Organmitglieder (E-DRS 25) veröffentlicht. Auslöser für die Überarbeitung des DRS 17 war das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) vom 31.7.2009 (BGBl. I Nr. 50 vom 4.8.2009, S. 2509), das durch die Änderung des § 314 Abs. 1 Nr. 6a Satz 6 und 7 HGB die Angabepflichten für börsennotierte Aktiengesellschaften im Zusammenhang mit Leistungszusagen für Vorstandsmitglieder für den Fall der Beendigung ihrer Tätigkeit erweitert. Ziel des E-DRS 25 „Berichterstattung über die Vergütung der Organmitglieder" ist die Konkretisierung der erweiterten gesetzlichen Vorschriften und damit die Klärung bestehender Zweifelfragen zu deren Anwendung.
Der geänderte Satz 6 der o. g. gesetzlichen Norm sieht ausdrücklich Angaben zu Leistungen vor, die Vorstandsmitgliedern für den Fall der vorzeitigen und für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt wurden. Faktisch ergibt sich hierdurch keine Neuerung, da der bisherigen Vorschrift bereits Angaben zu Leistungen für den Fall der vorzeitigen und der regulären Beendigung der Vorstandstätigkeit untergeordnet wurden. Insoweit stellt das VorstAG die gesetzliche Norm in dieser Beziehung lediglich klar. Neu hinzugekommen sind die Vorschriften zur Angabe des Barwerts und des im Geschäftsjahr aufgewandten oder zurückgestellten Betrags für Leistungen, die Vorstandsmitgliedern für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt wurden, ferner die Pflicht zu expliziten Angaben bezüglich der im abgelaufenen Geschäftsjahr vorgenommenen Änderungen der Leistungszusagen für den Fall der (vorzeitigen und regulären) Beendigung der Vorstandstätigkeit sowie die Angabepflichten bezüglich der Leistungen, die einem im abgelaufenen Geschäftsjahr ausgeschiedenen Vorstandsmitglied in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt wurden.
Damit die Vorschläge zur Änderung des DRS 17 von der interessierten Öffentlichkeit im Gesamtzusammenhang nachvollzogen werden können, enthält der am 30.7.2010 veröffentlichte Entwurf alle Textziffern des DRS 17, d. h. auch unveränderte Vorschriften, sowie die ursprüngliche „Begründung des Standards", die redaktionell angepasst wurde. Die Vorschläge zur Änderung des DRS 17 sind im Änderungsmodus kenntlich gemacht. Zudem werden diese Änderungsvorschläge in einer separaten „Begründung der Änderungen des Standards" (vgl. S. 26-35 des Entwurfs) erläutert.
Der Standardentwurf ist hier abrufbar und kann bis zum 18.10.2010 kommentiert werden.