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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
30.11.-1
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
BfJ: Endspurt für die Offenlegung der Jahresabschlüsse 2013

Bei vielen Unternehmen läuft die Frist zur Offenlegung der Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 2013 zum Jahresende ab. Darauf weist der Präsident des Bundesamts für Justiz (BfJ), Heinz-Josef Friehe, hin. Offenlegungspflichtige Unternehmen haben nur noch bis zum Jahresende Zeit, ihren Jahresabschluss in elektronischer Form beim Bundesanzeiger einzureichen, bei Kleinstunternehmen reicht die bloße Hinterlegung der Bilanz. Eine weiterhin beträchtliche Zahl von Unternehmen kommt der gesetzlichen Pflicht, ihren Jahresabschluss offenzulegen, nicht oder erst verspätet nach. So musste das Bundesamt für Justiz im laufenden Jahr 2014 etwa 160 000 Ordnungsgeldverfahren gegen Unternehmen einleiten, die den Jahresabschluss 2012 nicht wie vorgeschrieben zum Jahresende 2013 offengelegt hatten. Als wesentliche Ursache vermutet Friehe schlicht Unachtsamkeit: „Knapp 90 Prozent der Unternehmen in Deutschland schaffen es rechtzeitig, den Jahresabschluss zu erstellen und auch offenzulegen. Von begründeten Ausnahmen abgesehen, könnten die restlichen Unternehmen es eigentlich ebenfalls schaffen. Es muss nicht sein, dass erst das gebührenpflichtige Anschreiben des Bundesamts für Justiz, verbunden mit der Androhung des gesetzlich vorgesehenen Ordnungsgeldes, an die gesetzliche Pflicht erinnert.“ Besonders Kleinstunternehmen hatten in der Vergangenheit Schwierigkeiten mit der Offenlegung. Daher hat der Gesetzgeber ihnen 2013 zahlreiche Erleichterungen eingeräumt: Während ein Unternehmen beispielsweise neben der Bilanz zumindest auch einen Anhang offenlegen muss und dieser Jahresabschluss im Bundesanzeiger für jedermann einsehbar elektronisch veröffentlicht wird, können Kleinstunternehmen sich darauf beschränken, dem Bundesanzeiger lediglich ihre Bilanz elektronisch zu übermitteln, wo sie – falls vom Unternehmen gewünscht – auch nicht veröffentlicht, sondern nur für etwaige Anfragen hinterlegt werden muss. Rund 40 % der einreichenden Kleinstunternehmen wählen bereits diese neue, ab dem Geschäftsjahr 2012 eingeführte Möglichkeit. Als Kleinstunternehmen gelten insoweit diejenigen Kapitalgesellschaften, die zwei der drei folgenden Schwellenwerte über zwei Jahre hinweg nicht überschreiten: 350 000 Euro Bilanzsumme, 700 000 Euro Umsatzerlöse, 10 Arbeitnehmer.Gerade wegen dieser Erleichterungen hält Friehe ein Ordnungsgeld für vermeidbar. Weitere Informationen finden Sie unter http://www.bundesjustizamt.de/

(PM BfJ vom 27.10.2014)

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