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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
08.02.2013
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
BStBK: Eingabe an dasBMJ zu den Erleichterungen für kleinste und kleine Unternehmen bei der Offenlegungspflicht und Modernisierung des Ordnungsgeldverfahrens

Der Text der Eingabe der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) an das Bundesministerium der Justiz (BMJ) lautet wie folgt:
„Die Entschließung des Bundestages, BT-Drs. 17/ 11702, zu den Erleichterungen für kleinste und kleine Unternehmen bei der Offenlegungspflicht und Modernisierung des Ordnungsgeldverfahrens thematisiert die in den letzten Jahren immer wieder dargestellten schwierigen Erfahrungen insbesondere der kleineren Unternehmen mit dem Ordnungsgeldverfahren. Zu den vom Bundestag geforderten Vorschlägen erlauben wir uns – aus der praktischen Erfahrung heraus – folgende Anmerkungen:
Der erforderliche präventive Effekt des Ordnungsgeldes kann auch mit einem einheitlichen, niedrigeren Mindestordnungsgeld erzielt werden. Statt einer Staffelung für Kleinst- und kleine Unternehmen, vgl. Ziff. II. 1. der Entschließung, wäre unseres Erachtens ein einheitliches Mindestordnungsgeld von 250 Euro bei Erstandrohung einfacher und zügiger umsetzbar. Die Einordnung des betroffenen Unternehmens in die Unternehmenskategorie, etwaige Abgrenzungsfragen etc. würden beim Bundesamt für Justiz wie auch bei den Unternehmen zu Aufwand führen, dessen Mehrwert in Frage steht. Geprüft werden könnte darüber hinaus, ob bei erneuter Androhung des Ordnungsgeldes, bezogen auf denselben Jahresabschluss, ein ansteigendes Ordnungsgeld verhängt wird.
Die in Ziff. II. 2. der Entschließung aufgenommene Forderung des Bundestages sollte Fälle umfassen, in denen die verspätete Offenlegung der Jahresabschlüsse durch höhere Gewalt oder besondere Umstände auf Seiten der betroffenen Unternehmen verursacht wurden, z. B.:
– Schäden im Betrieb durch äußere Einflüsse (z. B. Hochwasser, Brand) haben die Jahresabschlussunterlagen bzw. deren Basisunterlagen vernichtet oder stark beschädigt.
– Schwere Erkrankung oder Tod des (alleinigen) Geschäftsführers führen zu einer Verzögerung der Erstellung des Jahresabschlusses oder erschweren die Erstellung durch „Dritte“ maßgeblich.
– Mangelnder Zugriff des Geschäftsführers auf die für die Erstellung des Jahresabschlusses notwendigen Unterlagen durch den Geschäftsführer, da diese z. B. von Dritten einbehalten werden.
– Ausstehende Außenprüfung durch das Finanzamt verzögert die Erstellung des Jahresabschlusses.
In diesen Fällen sind die Unternehmen, bzw. deren gesetzliche Vertreter, nicht in der Lage, die Jahresabschlüsse zu erstellen bzw. zur Offenlegung einzureichen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Geschäftsführer bei Kleinstunternehmen und kleinen Unternehmen in der Regel keinen Vertreter hat und Unternehmen in dieser Größe einen solchen auch nicht vorhalten können. […]“
(www.bstbk.de)

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