BDU: Eine Interessenvermischung darf es im neuen Sanierungsrechtnicht geben
Aus Sicht des Bundesverbandes Deutscher Unternehmensberater (BDU) enthält der vorgelegte Referentenentwurf zur Fortentwicklung des Insolvenzrechts wichtige Neuerungen, um Unternehmen besser außerinsolvenzlich sanieren zu können. Besonders das Herzstück des neuen Sanierungsrechts - das Stabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) - sei ein wirklicher Meilenstein. Jetzt gehe es im weiteren Gesetzgebungsverfahren darum, den Entwurf noch praxisnäher und frei von möglichen Interessenkonflikten zu gestalten. Hierfür hat der BDU in seiner Stellungnahme, die dem Justizministerium vorliegt, Vorschläge formuliert. BDU-Präsident Ralf Strehlau: „Die Regierung ist schon sehr weit gesprungen. Einige Eckpunkte sollten aber noch klarer geregelt werden. Besonders die Rollen der Restrukturierungsbeauftragten und Insolvenzverwalter müssen klar voneinander getrennt werden.“ Eine Interessenvermischung dürfe es, so der Consultingverband, nicht geben.
Die Unabhängigkeit der Beratungsleistung habe für den BDU eine zentrale Bedeutung und sei daher in seinen Berufsgrundsätzen als wichtiges Qualitätsmerkmal aufgeführt. Nur so erhalte der Kunde eine unvoreingenommene Analyse und Lösungsvorschläge, die keine versteckten Interessenkonflikte oder Provisionsvereinbarungen enthalte. Dies sollte auch im Sanierungsgeschehen für alle Beteiligten gelten. Burkhard Jung, Vorsitzender des Fachverbandes Sanierungs- und Insolvenzberatung im BDU: „Der Referentenentwurf sieht zurzeit noch vor, dass der Restrukturierungsbeauftragte im Fortgang des Verfahrens zum Insolvenzverwalter bestellt werden kann.
Das birgt die Gefahr einer erheblichen Interessenskollision. Besonders die Frage der Honorare sehe ich kritisch, da die Vergütung eines Insolvenzverwalters oft höher als die eines Restrukturierungsbeauftragten ist.“ Allein die Möglichkeit, dass derartige Überlegungen eine Rolle spielen könnten, sei in hohem Maße schädlich für das Vertrauen der Beteiligten, so Jung.
Damit Sanierungsverfahren nicht durch Zeitverzögerungen geschädigt werden, befürwortet der BDU, dass der begleitende Sanierungsberater auch zum Restrukturierungsbeauftragten gemacht werden kann. Damit werde sichergestellt, dass das betriebswirtschaftliche Know-how ohne ein Entscheidungsvakuum durchgängig im Sanierungsprozess und somit für die Arbeit der Insolvenzrichter zur Verfügung steht. Das Gesetz sollte dabei qualitätsorientierte Anforderungsprofile hinsichtlich erforderlicher Eignung und Nachweise aufweisen. Als gute Orientierung bei der Auswahl geeigneter Sanierungsberater könnten hier die vom BDU bereits im Zusammenhang mit dem Präventiven Restrukturierungsrahmen gemachten Vorschläge dienen.
Weiterhin empfehlen der BDU und sein Fachverband Sanierungs- und Insolvenzberatung in der Stellungnahme zum neuen Sanierungsrecht die Haftungsregelungen für die Geschäftsführung der Krisenfirma gegenüber den Gläubigern weniger scharf zu gestalten. Wegen der komplexen Situation, die sich nicht selten aus der möglichen Interessenskollision zwischen Gesellschaftern und Gläubigern ergibt, könne die Haftung auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Zuwiderhandlungen beschränkt werden.
Auch sollte aus Sicht des BDU eine Regelung im Gesetz vorgesehen werden, die es Gläubigern ermöglicht, ihre Vorleistungen auf Vorkasse umzustellen. Dies habe sich unter anderem bei vorläufigen Insolvenzverfahren schon bewährt.
Darüber hinaus schlägt der Consultingverband vor, die möglichen Rechtsmittel, die im Laufe des Sanierungsverfahrens eingelegt werden können, zu beschränken. Die vorgesehene Regelung gehe nach den Erfahrungen aus der Sanierungspraxis zu weit. Aussichtsreiche Restrukturierungspläne könnten durch Gläubiger verhindert werden. Daher sollte zumindest die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln aus dem Gesetz herausgenommen werden.
Kostenloser Download der BDU-Stellungnahme zum SanInsFoG:
https://www.bdu.de/stellungnahme-saninsfog/
(PM BDU vom 6.10.2020)