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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
08.08.2013
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
DStV: EStÄR 2012 – Finanzverwaltung begrenzt steuerliche Rückstellungshöhe auf handelsrechtliche Werte

Ein gutes Jahr ist vergangen, seit die OFD Rheinland sowie die OFD Münster (13.7.2012 – S 2170a – 234 – St 12 – 33) zwei gleichlautende Verfügungen veröffentlichten, in denen sie sich zur Maßgeblichkeit niedrigerer handelsrechtlicher Bilanzwerte im Rahmen der steuerlichen Rückstellungsberechnung äußerten. Darin vertreten die OFDen folgende Rechtsauffassung:
„[…] der handelsrechtliche Rückstellungsbetrag ist für die steuerrechtliche Bewertung der Rückstellung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG auch dann maßgeblich, wenn der Ausweis der Rückstellung in der Handelsbilanz niedriger als der sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG ergebende Wert ist.“
Die neue Auffassung wirkt sich – so der Deutsche Steuerberaterverband(DStV) – insbes. auf Sachleistungsverpflichtungen, wie bspw. auf Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen oder Rekultivierungsrückstellungen, aus.
Trotz weitreichender Kritik (s. u. a. die unter www.dstv.de abrufbare Stellungnahme S 15/12 des DStV) sei die Finanzverwaltung dieser OFDAuffassung mittlerweile gefolgt und habe im Rahmen der Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012 (EStÄR 2012) folgende Ergänzung in R 6.11 Abs. 3 EStR aufgenommen:
„Mit Ausnahme der Pensionsrückstellungen darf die Höhe der Rückstellungen in der Steuerbilanz den zulässigen Ansatz in der Handelsbilanz nicht überschreiten.“
Eine plausible Begründung hierfür findet sich nach Auffassung des DStV nicht. Im Gegenteil: Die BR-Drs. 681/12 führe vielmehr drei zutreffende Punkte auf, die ausdrücklich gegen die – ursprünglich unter R 5.7 Abs. 1 EStR geplante – Regelung einer Bewertungsobergrenze der handelsrechtlichen Bilanzansätze für Rückstellungen in der Steuerbilanz spreche. Dies hätte zur Folge gehabt, dass die Aussage zumindest an dieser Stelle der Einkommensteuer-Richtlinien gestrichen wurde.
Unklar sei jedoch, warum die Regelung an anderer Stelle (R 6.11 Abs. 3 EStR) – wenn auch in modifizierter Form – wieder aufgegriffen werde.
Die positive Abwandlung beziehe sich dabei auf die durch die Teilauflösung der steuerlichen Rückstellung entstehenden Auflösungsgewinne. Wurde die Rückstellung bereits in dem vor dem 1.1.2010 endenden Wirtschaftsjahr passiviert, müsse der Gewinn aus der Rückstellungauflösung gem. R 6.11 Abs. 3 S. 2 EStR demnach nicht sofort steuerwirksam erfasst werden. Vielmehr könne die Gewinnauswirkung mittels Bildung einer steuerfeien Rücklage über einen Zeitraum von 15 Jahren verteilt werden. Konkret sei die steuerliche Gewinnrücklage somit in den Folgejahren zu mindestens 1/15 gewinnerhöhend aufzulösen.
(www.dstv.de)

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