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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
05.08.2011
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
AG Mittelstand: Differenzierte Anwendung der Basel-III-Regeln erforderlich

Am 20.4.2011 hat die EU-Kommission den Entwurf der sog. Capital Requirement Directive IV (CRD IV) vorgestellt, mit der das Regelungswerk des Baseler Ausschusses (Basel III) in europäisches Recht umgesetzt werden soll (ec.europa. eu; BB 2011, 1858, 1897).

Der Arbeitsgemeinschaft Mittelstand gehören folgende Verbände an: Bundesverband des Deutschen Groß- und Außenhandels (BGA), Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR), Deutscher Hotel- und Gaststättenverband (Dehoga, Bundesverband), Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK), Deutscher Raiffeisenverband (DRV), Deutscher Sparkassen- und Giroverband (DSGV), Hauptverband des Deutschen Einzelhandels (HDE), Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH), Zentralverband GewerblicherVerbundgruppen(ZGV).

In einer gemeinsamen Pressemitteilung heißt es: „Die AG Mittelstand unterstützt das Anliegen der EU-Kommission, durch die neuen Regelungen die Stabilität des Finanzmarktes zu erhöhen. […]

Das neueRegelwerk trägt jedoch nur teilweise zum Erreichen dieses Ziels bei. Aus Sicht der Mitglieder der AG Mittelstand müssen insbesondere bei drei Punkten Änderungen vorgenommen werden:

1. Das strukturelle Ungleichgewicht in der Eigenkapitalunterlegung zwischen klassischem Kreditgeschäft und kurzfristig orientiertem Eigenhandel der Institute wird auch durch Basel III nicht beseitigt. Die undifferenzierte Erhöhung der Mindestkapitalanforderungen trifft das gesamte Geschäft der Institute. Zur Abmilderung der strukturellen Unterschiede fordert die Arbeitsgemeinschaft Mittelstand die Absenkung der Eigenmittelunterlegung für Mittelstandskredite. Dies ist ein wichtiger Beitrag zur Sicherung der Kreditvergabe an den Mittelstand.

2. Die in Deutschland historisch gewachsene Struktur der drei Säulen des Kreditgewerbes hat sich nicht zuletzt in der Finanzkrise bewährt und als stabilisierendes Element erwiesen. Diese Struktur darf nicht aufgegeben oder geschwächt werden. Die Berücksichtigung nationaler Besonderheiten ist kein Selbstzweck. Sie liegt auch nicht nur in den unterschiedlichen Strukturen der Bankenmärkte, sondern auch in der unterschiedlichen Finanzierungskultur in den Mitgliedstaaten begründet. Eine Harmonisierung über eine Verordnung wäre hier nicht zielführend. Daher sollte die Rechtsform der EU-Richtlinie beibehaltenwerden.

3. Der Baseler Ausschuss hat die Regeln von Basel III mit Blick auf international tätige Banken entwickelt. Nunmehr sollen diese Regeln auf alle Institute in EuropaAnwendung finden – wie bereits bei Basel II. Anders als bei Basel II sollen die Basel-IIIRegelungen aber – ohne Modifizierungsmöglichkeiten der Mitgliedstaaten im Hinblick auf nationale Besonderheiten – im Rahmen einer EU-Verordnung einheitlich festgelegt werden. Sowohl der Bankenmarkt als auch die Struktur der Wirtschaft sind international sehr heterogen. So ist Deutschland von der mittelständischen Wirtschaft und dem dreigliedrigen Finanzsystem geprägt. Daher erscheint eine Eins-zu-eins-Übernahme von Basel III in Europa nicht angemessen. Die Arbeitsgemeinschaft Mittelstand plädiert deshalb für eine differenzierte Umsetzung von Basel III, die sowohl Geschäftsmodell und Risikoneigung der Institute als auch die Belange der kreditnehmenden Wirtschaftangemessenberücksichtigt.“ (www.dihk.de) Vgl. dazu bereits die Stellungnahme des Bundesverbands Öffentlicher Banken Deutschlands, BB 2011, 1897 ff., und die Stellungnahme von PwC vom 20.7.2011
(www.pwc.de)

--> Vgl. dazu bereits die Stellungnahme des Bundesverbands Öffentlicher Banken Deutschlands, BB 2011, 1897 ff., und die Stellungnahme von PwC vom 20.7.2011 (www.pwc.de).

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