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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
12.09.2008
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
BFH: Der einzelne Baumbestand als nicht abnutzbares Wirtschaftsgut eines Forstbetriebs

Mit Urteil vom 5.6.2008 – IV R 67/05 – hat der BFH wie folgt entschieden: Als Wirtschaftsgut ist beim stehenden Holz der in einem selbstständigen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehende Baumbestand anzusehen, der sich durch geographische Faktoren, die Holzartzusammensetzung oder die Altersklassenzusammensetzung deutlich von den übrigen Holzbeständen abgrenzt und regelmäßig eine Mindestgröße von einem Hektar umfasst. Ist für den Forstbetrieb ein amtlich anerkanntes Betriebsgutachten oder Betriebswerk erstellt worden, kann regelmäßig für die Bestimmung des Wirtschaftsguts an die darin ausgewiesene kleinste Planungs- und Bewirtschaftungseinheit, den Bestand, angeknüpft werden, soweit dieser die Mindestgröße von einem Hektar umfasst. Der Bestand zählt zum nicht abnutzbaren Anlagevermögen des Forstbetriebs.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2008-2057-1 unter www.betriebs-berater.de

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