IDW: Bildung von Pensionsrückstellungen bei Einschaltung des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg
Im vergangenen Jahr wurde das Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (GKV BW) in § 27 geändert. Dort heißt es in Abs. 5 S. 1, dass der Kommunale Versorgungsverband für seine Mitglieder und seinen eigenen Bereich Rückstellungen für die Pensionsverpflichtungen aufgrund von beamtenrechtlichen oder vertraglichen Ansprüchen (Pensionsrückstellungen) bildet. Seither wird z. T. die Auffassung vertreten, auch Eigenbetriebe in Baden-Württemberg hätten keine Pensionsrückstellungen für Beamte mehr zu bilden.
Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat mit Schreiben vom 29.10.2010 an das Innenministerium Baden-Württemberg dargelegt, dass bei Eigenbetrieben mit handelsrechtlicher Rechnungslegung eine Passivierung weiterhin erforderlich ist. Mehr dazu und den Text des Schreibens finden Sie hier.