BFH: Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen
Der BFH hat in mehreren Urteilen vom 19.7.2011 (Az. X R 26/10 sowie X R 8/10, X R 9/10 und X R 48/08) entschieden, dass ein Versicherungsvertreter Rückstellungen für die Verpflichtung zur
Nachbetreuung von Versicherungsverträgen zu bilden hat.
In dem Streitfall XR 26/10 hatte der Versicherungsvertreter in seiner Gewinnermittlung für das Jahr 2004 erstmals eine Rückstellung für Bestandspflege passiviert. Das FA lehnte den Ansatz einer Rückstellung ab, das FG gab der Klage teilweise statt.
Die Rückstellung sei dem Grunde nach berechtigt; allerdings sei nur ein Aufwand von 0,5 Stunden pro Vertrag und Jahr anzusetzen, der zu einer Rückstellung von 40 911 Euro führe.
Der BFH hielt im Anschluss an die bisherige Rechtsprechung die Bildung einer Rückstellung
für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen grundsätzlich für geboten.
Den GoB und den Regelungen des EStG lasse sich keine Beschränkung der Pflicht zur Bildung
von Rückstellungen auf wesentliche Verpflichtungen entnehmen. Der BFH hob das angefochtene
Urteil aber auf, da die rechtliche Pflicht zur Nachbetreuung nicht hinreichend geklärt sei. Zur
Höhe der Rückstellung werden in der Entscheidung umfangreiche Hinweise gegeben; der BFH
verlangt, dass insoweit konkrete Aufzeichnungen geführt und vorgelegt werden, die eine angemessene Schätzung der Höhe der zu erwartenden Betreuungsaufwendungen ermöglichen.
(www.bundesfinanzhof.de)