OLG Düsseldorf: Bilanzierung von Restwertrisiken beim Leasinggeber (Entscheidungsreport)
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.5.2010, I-26 W 4/08 (AktE)
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LEITSATZ
Durch Drohverlustrückstellungen werden die Restwertrisiken eines Leasinggeschäfts und damit sein Charakter als schwebendes Geschäft besser abgebildet als durch außerplanmäßige Abschreibungen. Bei Leasingverträgen sind daher Drohverlustrückstellungen i. S. v. § 249 Abs. 1 S. 1 2. Alt. HGB a. F. gegenüber außerplanmäßigen Abschreibungen auf den niedrigeren beizulegenden Wert i. S. v. § 253 Abs. 2 S. 3 HGB a. F. zu bevorzugen.
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Lesen Sie hierzu den Entscheidungsreport von Dr. Florian Kleinmanns, RA, Fides Treuhandgesellschaft KG, Bremen.
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