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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
06.01.2012
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
IDW: Bestätigung des Wirtschaftsprüfers zur EdW-Beitragserhebung 2011

Institute i. S. d. § 1 Abs. 1 Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz haben für die

jährliche Beitragserhebung zu einer Entschädigungseinrichtung (EdW) eine Erklärung über beitragsrelevante Bemessungsgrundlagen abzugeben und Ermäßigungstatbestände von einem

Wirtschaftsprüfer bestätigen zu lassen. Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) wurde aus dem

Kreise seiner Mitglieder darauf hingewiesen, dass Institute von der EdW informiert wurden, dass

die bisherige Musterformulierung für eine Bestätigung des Wirtschaftsprüfers nicht (mehr) den

Anforderungen der EdW-Beitragsverordnung (EdWBeitrV) entsprechen soll.

Am 13.12.2011 hat dazu ein Gespräch zwischen der BaFin und dem IDW stattgefunden. In dem

Gespräch wurde zum einen vereinbart, zu Beginn 2012 vertieft zu erörtern, wie mit Blick auf kommende Beitragserhebungszeiträume die Bestätigung des Wirtschaftsprüfers in einer die Interessen aller Beteiligten wahrenden Weise ausgestaltet werden kann. Zum anderen stand die Frage einer pragmatischen Lösung für den Beitragserhebungszeitraum 2011 im Vordergrund. Nach den bisherigen gemeinsamen Überlegungen wäre eine solche Lösung durch folgende Eckpunkte gekennzeichnet:

1. Für die Bestätigung der von § 2 EdWBeitrV vom Institut geforderten Angaben reicht gemäß

§ 2 Abs. 4 Satz 3 EdWBeitrV der vom Wirtschaftsprüfer bestätigte, festgestellte Jahresabschluss

mit dem dazugehörigen Prüfungsbericht aus, soweit sich die erforderlichen Angaben ausdrücklich

aus dem Prüfungsbericht ergeben. In Betracht kommt somit bspw. eine nachträgliche Ergänzung

des Prüfungsberichts um eine zusätzliche Anlage, die die von § 2 EdW BeitrV geforderten Angaben enthält und auf die sich als Bestandteil des Prüfungsberichts das Prüfungsurteil

ebenfalls erstreckt. Die BaFin erkennt an, dass eine solche Ergänzung ggf. nicht mehr bis zum

Ende dieses Jahres möglich ist. In diesen Fällen wäre es aus Sicht der BaFin nicht zu beanstanden, wenn bis Ende Januar 2012 die Ergänzung nachgeholt und die erforderlichen Unterlagen der EdW eingereicht werden. Allerdings muss eine Fristverlängerung von der EdW gewährt werden. Hierzu hat die EdW gegenüber der BaFin ihre Bereitschaft signalisiert.

2. Sollte die EdW bei einzelnen Instituten zusätzlichen Handlungsbedarf für darüber hinausgehende Sachverhalte sehen, die durch die schon eingereichten Berichte des Wirtschaftsprüfers über festgestellte Tatsachen abgedeckt werden, wäre die Vorgehensweise zwischen Institut und Wirtschaftsprüfer im Einzelfall abzustimmen.Dies kann etwa Aussagen des Wirtschaftsprüfers zu dem Antrag gem. § 2b Satz 2 EdWBeitrV betreffen. Gleiches gilt für eventuelle gesonderte Aussagen des Wirtschaftsprüfers zu weiteren Sachverhalten, wie etwa zum Kundenstrukturzuschlag (§ 2c EdWBeitrV) oder zu einer tatsächlich nicht bestehenden Befugnis des Instituts, sich Besitz oder Eigentum an Geldern oder Wertpapieren

von Kunden zu verschaffen (§ 2a Abs. 2 EdWBeitrV).

3. Von einer direkten Unterzeichnung des EdW-Meldebogens durch den Wirtschaftsprüfer wird

wegen möglicher Haftungsrisiken weiterhin abgeraten.

(www.idw.de)

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