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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
28.07.2011
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
Bundeskabinett: Beschluss der Restrukturierungsfonds-VO

Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung am 20.7.2011 die vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) vorgelegte Restrukturierungsfonds-VO beschlossen. Die VO basiert auf einer entsprechenden Ermächtigung im Restrukturierungsfondsgesetz, das als Teil des Restrukturierungsgesetzes Ende letzten Jahres in Kraft getreten war. Die VO hat vorher BT und BR passiert. Der BR hat der VO nach Maßgabe verschiedener Änderungen zugestimmt.
Auf der Grundlage des Restrukturierungsfondsgesetzes und der beschlossenen VO soll ab September 2011 die Bankenabgabe erhoben werden. Damit wird ein Restrukturierungsfonds aufgebaut, der bei künftigen Bankenschieflagen einspringen soll. Auf diese Weise trägt die Kreditwirtschaft selbst zur Bewältigung der Krisenkosten bei. Künftige Notlagen gehen damit nicht mehr primär zu Lasten des Steuerzahlers. Die beschlossene VO präzisiert die Vorgaben des Restrukturierungsfondsgesetzes für die Erhebung der Bankenabgabe:
Abgabesätze: Je größer das Geschäftsvolumen einer Bank, desto höher der Jahresbeitrag (progressiver Tarif in fünf Stufen in Höhe von zwei bis sechs Basispunkten gestaffelt nach dem Volumen der beitragserheblichen Passiva). Auf beitragserhebliche Passiva bis zu 300 Mio. Euro (Freibetrag) fallen keine Beiträge an, ab 300 Mio. zunächst der Eingangssatz von zwei Basispunkten. Mit dem maximalen Satz von sechs Basispunkten werden Passiva über 300 Mrd. Euro belastet. Als zweite Komponente für den Jahresbeitrag werden außerdem die noch nicht abgewickelten Termingeschäfte der Bank berücksichtigt (einheitlicher Tarif von 0,03 Basispunkten).
Zumutbarkeitsgrenze: Der Jahresbeitrag wird bei 20 % des Jahresüberschusses gekappt, um die Zumutbarkeit der Abgabe sicherzustellen. Auf jeden Fall wird aber ein Mindestbeitrag in Höhe von 5 % des regulären Jahresbeitrags erhoben. In Ergänzung der Zumutbarkeitsregelung ist zudem vorgesehen, dass Banken, die in einem Jahr aufgrund der Zumutbarkeitsgrenze keinen vollen Jahresbeitrag oder nur den Mindestbeitrag zahlen, die gekappten Beiträge bis zu fünf Folgejahre lang nachzahlen müssen, soweit die Zumutbarkeitsgrenze in einem der Folgejahre durch den regulären Jahresbeitrag nicht ausgeschöpft wird. Um die in den künftigen Jahren erhöhten Belastungen der Banken durch höhere Eigenkapitalanforderungen aufzufangen, wird diese Nachzahlungsfrist bis 2019 auf zwei Folgejahre befristet.
Erhebungsverfahren: Die für die Berechnung der Jahresbeiträge erforderlichen Daten müssen von einemAbschlussprüfer bestätigt und bis zum 15.7. eines Jahres an die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA) gemeldet werden, damit die Beitragsbescheide zum 30.9. eines Jahres erlassen werden können. Für die erstmalige Anwendung 2011 gelten allerdings verlängerte Fristen.
Die VO wird nach dem Beschluss am 20.7.2011 kurzfristig verkündet werden und damit in Kraft treten.
(www.bundesfinanzministerium.de)

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