R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
08.05.2009
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
IDW: Bescheinigung über die Prüfung der „Vollständigkeitserklärung“ nach VerpackV

Gemäß IDW PH 9.950.3 (IDW FN 4/2009, 223ff.) ist eine Kopie der Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers mit der „Vollständigkeitserklärung“ des Herstellers bzw. Vertreibers in einem PDF-Dokument zusammenzufassen und mit qualifizierter elektronischer Signatur zu versehen. Dieses Dokument sollte per E-Mail an den Auftraggeber übermittelt werden, damit dieser es an die zuständige IHK senden kann. Das bloße elektronische Signieren des vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) vorgesehenen Formblatts ist aus berufsrechtlichen Gründen nicht zulässig. Das IDW hat die Frage der Erteilung von Bescheinigungen über die Prüfung der „Vollständigkeitserklärung“ gem. § 10 Abs. 5 Satz 2 VerpackV dann nochmals mit dem DIHK erörtert. Anschließend hat der DIHK auf seiner Internetseite klargestellt, dass die Formulierung in der Überschrift ausschließlich zum Ausdruck bringen soll, dass der Prüfer die in dem Formular dargestellten Mengen einer Prüfung unterzogen und hierüber gesondert Bericht erstattet hat. Die „Prüfbescheinigung zur Vollständigkeitserklärung“ ist also lediglich als Hinweis auf eine mit einem bestimmten Ergebnis erfolgte Prüfung zu verstehen und konstituiert selbst nicht die Abgabe des Prüfungsurteils oder eine eigene Vollständigkeitserklärung des Prüfers. Angesichts dieser Klarstellung stellt das IDW seine bisherigen Einwände gegen die Abgabe der „Prüfbescheinigung zur Vollständigkeitserklärung“ mit elektronischer Signatur zurück. Gleichwohl strebt das IDW für die Zukunft weiterhin an, dass der DIHK diese Klarstellungen auch in dem Formular selbst zum Ausdruck bringt.

stats