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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
18.09.2018
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
DRSC: Bericht über die 39. Sitzung des HGB-FA vom 13.9.2018 in Berlin

Der HGB-Fachausschuss (FA) des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) setzte seine Diskussion zur Überarbeitung von DRS 3 „Segmentberichterstattung“ und DRS 18 „Latente Steuern“ fort.

In dieser Sitzung wurden dem FA die Regelungen in anderen DRS vorgestellt, die einen Bezug zu DRS 3 aufweisen. Es zeigte sich, dass aus diesen Regelungen keine Hemmnisse oder Erfordernisse für die Überarbeitung des DRS 3 resultieren. Weiterhin entschied der HGB-FA, DRS 3 als Standard für eine vollumfängliche Segmentberichterstattung zu belassen. Die Regelungen in DRS 3 sollen insbesondere hinsichtlich einer stringenteren Umsetzung des Management Approach und des Umfangs der geforderten Angaben überarbeitet werden.

In Vorbereitung der Überarbeitung von DRS 18 erörterte der HGB-FA Themenbereiche mit möglichen Änderungs- oder Ergänzungsbedarf. Im Einzelnen wurden der Anwendungsbereich und die ausgewählten Fragen zum Ansatz der latenten Steuern diskutiert. Der HGB-FA sprach sich dabei einstimmig gegen die Ausweitung des Anwendungsbereichs des Standards auf die Bilanzierung von tatsächlichen Steuern sowie von unsicheren Steuerpositionen bzw. strittigen Steuerforderungen und –schulden aus. Ferner soll die Behandlung der Steuerlatenzen für die Personengesellschaften sowie Unternehmen außerhalb des Anwendungsbereichs von § 247 HGB weiterhin außerhalb des Anwendungsbereichs des Standards bleiben. Um Hinweise auf konkrete Anwendungsfragen oder Unklarheiten zu erheben, beschloss der HGB-FA, einen Aufruf zur Eingabe von potenziellen Themenbereichen zur Änderung bzw. Ergänzung des DRS 18 auf der DRSC-Website zu platzieren.

Anschließend befasste sich der HGB-FA mit einer Anwendungsfrage zur Darstellung der Konzerngewinnrücklagen nach DRS 22 „Konzerneigenkapital“. Im Ergebnis besteht aus Sicht des Ausschusses kein kurzfristiger Handlungsbedarf zur Überarbeitung des Standards. Gleichzeitig konstatierte der HGB-FA, dass eine weitere Erörterung der Zwecke der Ergebnisverwendungsrechnung und Ihrer Darstellung im handelsrechtlichen Konzernabschluss durchaus relevant ist und avisiert diese für eine der folgenden Sitzungen.

(PM DRSC vom 18.9.2018)

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