DSR: Bericht über die 159. Sitzung am 1./2.9.2011 in Berlin
Der Deutsche Standardisierungsrat (DSR) hat seine Diskussion zur Überarbeitung der Standards
zur Lageberichterstattung fortgesetzt. Themenschwerpunkte der Diskussion bildeten Spezifika
der Risikoberichterstattung von Kredit- und Finanzdienstleistungen sowie Versicherungen.
Darüber hinaus diskutierte der DSR die Aufnahme einer Übereinstimmenserklärung des Konzernlageberichts mit dem „Management Commentary" gemäß IASB-Practice-Statement. Ferner wurde die grundsätzliche Vorgehensweise zur Bestimmung segmentspezifischer Angabepflichten festgelegt. Es ist geplant, den Standardentwurf im Herbst 2011 zu veröffentlichen.
Dem DSR lag der Entwurf eines Diskussionspapiers zu Ertragsteuern „Improving the Financial Reporting of Income Tax" vor. Diskutiert wurden u. a. die Informationsanforderungen der Nutzer und Änderungsvorschläge für den vorgelegten Entwurf.
Der Standardisierungsrat erörterte seinen Stellungnahmeentwurf zum IASB-Entwurf Investment
Entities (ED/2011/4). Der DSR spricht sich grundsätzlich für die Ausnahme bestimmter Tochtergesellschaften von der Konsolidierungspflicht aus, schlägt jedoch eine nicht auf Investment Entities begrenzte Ausnahmeregelung vor.
Ferner befasste sich der Standardisierungsrat mit dem IASB-Konsultationspapier Agenda Consultation 2011 und diskutierte die darin vorgeschlagene Zweiteilung der zukünftigen Aufgaben des IASB sowie dessen Vorschläge zur strategischen Ausrichtung
und priorisierten Projekten.
Darüber hinaus hat der DSR seine Diskussion zum Entwurf der Stellungnahme zum IASB-ED/
2011/2 Improvements to IFRSs (Annual Improvements) fortgesetzt. Im Mittelpunkt der Diskussion stand die mögliche mehrfache Anwendung des IFRS 1. Im Gegensatz zur vorgelegten Entwurfsversion bedarf dieser Vorschlag zur Anpassung des Standards nach Auffassung des DSR einer weitergehenden Differenzierung.
Auch zum IASB ED/2011/3 Mandatory Effective Date of IFRS 9 lag dem DSR ein erster Stellungnahmeentwurf vor. Neben den Ergebnissen der letzten Sitzung wurden neue Vorschläge bzgl. des Zeitpunkts zur Bestimmung des Geschäftsmodells bei IFRS 9-Erstanwendung und bzgl. der Ausnahmeregelung für vor der Erstanwendung bereits ausgebuchte Finanzinstrumente gemacht.
Zudem spricht sich der DSR dafür aus, für die vorzeitige Anwendung nur die jeweils letzte
veröffentlichte IFRS 9-Version zuzulassen.