DSR: Bericht über die 143. Sitzung am 12./13.4.2010 in Berlin
Bei seiner 143. Sitzung am 12./13.4.2010 in Berlin befasste sich der Deutsche Standardisierungsrat (DSR) erneut mit dem Entwurf seiner Stellungnahme zum ED/2010/1 „Measurement of Liabilities in IAS 37“. Der DRS beriet, welche Kriterien erfüllt sein müssen, um den Ansatz eines immateriellen Vermögenswerts aufgrund von Kundenbeziehungen bei Verpflichtungen zu prüfen, die zum Erfüllungswert bewertet werden. Das IASB Staff Paper zum Ansatz von Rechtsstreitigkeiten „Liabilities IFRS to replace IAS 37: Recognising liabilities arising from lawsuits“ wurde vom DSR in die Diskussion einbezogen.
Der Standardisierungsrat besprach die Erarbeitung eines Nachfolgestandards zu DRS 12 „Immaterielle Vermögenswerte“. Dabei wurden der Projektumfang und die Adressierung des Aktivierungswahlrechts, das im Rahmen des BilMoG für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens in das Handelsrecht eingeführt wurde, erörtert.
Weiterhin informierte sich der DSR über den aktuellen Diskussionsstand zu dem Projekt Financial Statement Presentation in Bezug auf den Exposure Draft (re-exposure) zu „Discontinued Operations (IFRS 5)“. Der DSR beabsichtigt in seiner Stellungnahme an den IASB insbesondere auf Probleme hinzuweisen, die sich durch fehlende definitorische Abgrenzungen der Begriffe Major und Continuing Involvement ergeben.
Zum Thema „Financial Instruments with Characteristics of Equity“ gelangt der Standardisierungsrat nach eingehender Diskussion zu dem Entschluss, den vom IASB und vom FASB erwarteten ED zur EK/FK-Abgrenzung vor allem im Hinblick auf die Kapitalstrukturen des deutschen Mittelstands zu kommentieren.
Zu dem Projekt „Fair Value Measurement“ hat der DSR ebenfalls die Erarbeitung einer Stellungnahme zu dem erwarteten ED des IASB (re-exposure) beschlossen. Der IASB hat sich aufgrund zusätzlich geforderter Angaben zu Sensitivitätsanalysen zu einem Re-Exposure veranlasst gesehen. Weiterhin beriet der DSR erneut die Überarbeitung des DRS 17 „Berichterstattung über die Vergütung der Organmitglieder“. Es wurde beschlossen, an dem bestehenden DRS-17-Konzept der „definitiven Vermögensmehrung“ festzuhalten und zusätzliche Angaben, anknüpfend an die Änderungen des § 314 Abs. 1 Nr. 6a HGB, verpflichtend vorzuschreiben.
Der DSR diskutierte erstmalig den Entwurf des künftigen Rechnungslegungsstandards „Latente Steuern“. In diesem Zusammenhang wurden einige Definitionen überdacht und klarstellende Änderungen beschlossen. Weiterhin wurde diskutiert, welche Auswirkung das Wahlrecht gem. § 274 Abs. 1 S. 2 HGB im Rahmen der Konzernabschlusserstellung hat. Hierzu wird der DSR in seiner nächsten Sitzung die Diskussion anhand eines konkreten Beispiels fortsetzen.
Ferner informierte sich der Standardisierungsrat über die Ergebnisse von Gesprächen mit ausgewählten Wirtschaftsprüfern zu einer möglichen Differenzierung der DRS zur „Lageberichterstattung“ (DRS 15, 5, 5–10 und 5–20) nach dem Kriterium der Kapitalmarktorientierung von Unternehmen. Darüber hinaus beschloss der DSR, für die Überarbeitung dieser DRSs eine Arbeitsgruppe einzusetzen.
Schließlich diskutierte der DSR letztmalig seine Stellungnahme zum EFRAG „Draft Advice on compatibility of the IFRS for SMEs and the EU Accounting Directives“. Die Mitschnitte der einzelnen Tagesordnungspunkte der 143. DSR-Sitzung sowie der ausführliche Ergebnisbericht und das aktuelle Arbeitsprogramm können hier und hier abgerufen werden.